BAG: Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband - Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer tariflichen Sonderzuwendung
Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kann nicht durch ungünstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden. Dabei bleibt es auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Der zum Zeitpunkt seines Austritts vollwirksame Tarifvertrag gilt weiter zwingend, bis er geendet hat oder geändert worden ist. Danach wirken die Normen des Tarifvertrages nur noch nach und können durch eine einzelvertragliche andere Abmachung abgeändert werden. Diese Nachwirkung tritt aber auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber noch tarifgebunden ist, immer dann ein, wenn der Tarifvertrag durch Kündigung oder infolge Fristablaufs geendet hat.
(Quelle: PM des BAG vom 7.5.2008)