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Arbeitsrecht
14.05.2008
Arbeitsrecht
LAG Köln: Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat

Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.01.2008
Aktenzeichen: 14 TaBV 70/07
Rechtsgebiete: BetrVG
Vorschriften:

      BetrVG § 50
      BetrVG § 58

Sind mehrere Betriebe und Unternehmen eines Konzerns in einem Gebäude untergebracht, ergibt sich daraus allein nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in Bezug auf Arbeitsschutztatbestände.


Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin ist die Konzernobergesellschaft des Konzerns der D T AG. Der Beschwerdegegner ist der im Konzern der D T AG gebildete Konzernbetriebsrat.

In das neu errichtete Bürogebäude der Beschwerdeführerin in Bonn sollen insgesamt 16 konzernangehörige Betriebe und Unternehmen einziehen.

Erstinstanzlich hat die Beschwerdeführerin beantragt, eine Einigungsstelle zu bilden, die sich mit der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept befassen soll, ferner mit der Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe in das neue Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept und schließlich mit den Zutrittskontrollen für dieses Gebäude.

Durch Beschluss vom 07.11.2007 hat das Arbeitsgericht dem Antrag hinsichtlich der Vereinbarung eines Interessenausgleichs im Zusammenhang mit den Umzügen der Betriebe in das neue Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept sowie hinsichtlich der Zutrittskontrollen entsprochen, jedoch den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Bildung einer Einigungsstelle zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie des Gesundheitsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften in dem neuen Gebäude nach einem einheitlichen unteilbaren Raum- und Nutzungskonzept abgelehnt.

Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer fristgerecht eingelegt und begründeten Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem neuen Gebäude liege ein einheitliches, unteilbares Raumkonzept zugrunde. Deshalb seien nicht die einzelnen Betriebsräte zuständig, da die angesprochenen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung nur einheitlich geregelt werden könnten. So sei es beispielsweise technisch und baulich unmöglich, für einzelne Flure oder einzelne Räume unterschiedliche Regelungen zum Unfall- und Gesundheitsschutz zu treffen. Die Beschwerdeführerin verfolge das Konzept einer "atmenden" Nutzung. Wegen des darin liegenden Veränderungsbedarfes sei eine einheitliche Regelung geboten, da andernfalls untragbare Störungen aufträten, weil bei jeder Veränderung immer wieder verschiedene Einzelbetriebsräte Mitbestimmungsrechte geltend machen könnten. Beispielsweise könne die Frage des Nichtraucherschutzes, aber auch die Frage, wer zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werde, nur einheitlich geregelt werden. Dies treffe auch auf viele andere Aspekte zu, beispielsweise die Regelung bezüglich der Raumtemperatur, des Beleuchtungskonzepts, des Belüftungskonzepts, des Lärmschutzkonzepts, des Notfallschutzes und der Notfallprävention, der Gestaltung der Pausenräume und der Erste Hilfe Räume sowie der Maßnahmen zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Bildschirmarbeit.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007, Az.: 6 BV 122/07 abgeändert, soweit er den hilfsweisen Antrag I.a) zur Zuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts N , Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , zurückgewiesen hat. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N , Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand betriebs- und unternehmensübergreifend die Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzliche Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gebäude F -E -A , B ist.

2. Hilfsweise: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007, Az.: 6 BV 122/07 abgeändert, soweit er den hilfsweisen Antrag I.a) zur Zuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Niedersachen, Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , zurückgewiesen hat. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N , Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand betriebs- und unternehmensübergreifend die Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gebäude F -E -A , B , insbesondere:

- zuträgliche Raumtemperatur

- Beleuchtungskonzept

- Belüftungskonzept

- Lärmschutzkonzept

- Notfallschutz und Notfallprävention

- Nichtraucherschutz

- Pausenräume/Pausenbereich/Liegeräume

- Erste-Hilfe-Räume

- Gefährungsanalyse

- Zusammenarbeit der Arbeitgeber

- Unterweisung der Mitarbeiter

- Bildschirmarbeit

- betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes

- arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

ist.

3. Höchst hilfsweise: Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.11.2007, Az.: 6 BV 122/07 abgeändert, soweit er den hilfsweisen Antrag I.a) zur Zuständigkeit der Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts N , Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , zurückgewiesen hat. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts N , Herr Prof. Dr. G L , Dienstanschrift: S 10, H , wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle bestellt, deren Regelungsgegenstand betriebs- und unternehmensübergreifend die Mitbestimmung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie der Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzliche Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften bei dem Gebäude F -E -A , B bezüglich:

1. zuträgliche Raumtemperatur (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Raumtemperatur - § 3 Abs. 1 ArbStättV -)

2. Beleuchtungskonzept (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Beleuchtung - § 3 Abs. 1 ArbStättV -)

3. Belüftungskonzept (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Belüftungskonzept - § 3 Abs. 1 ArbStättV -)

4. Lärmschutzkonzept (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Lärmschutz - § 3 Abs. 1 ArbStättV -)

5. Notfallschutz und Notfallprävention (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Vorkehrungen für Notfallschutz, Notfallprävention und Erste-Hilfe - § 4 Abs. 4 ArbStättV, § 10 ArbSchG-)

6. Nichtraucherschutz (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Nichtraucherschutz - § 5 ArbStättV -)

7. Pausenräume/Pausenbereich/Liegeräume (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Pausenräume/Pausenbereich/Liegeräume - § 6 Abs. 3 ArbStättV -)

8. Erste-Hilfe-Räume (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Erste-Hilfe-Räume - 6 Abs. 4 ArbStättV -)

9. Gefährdungsanalyse (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen - § 5 ArbSchG)

10. Zusammenarbeit der Arbeitgeber der im Gebäude B 9 tätigen Arbeitnehmer (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber - § 8 ArbSchG -)

11. Unterweisung der Mitarbeiter (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Unterweisung der Mitarbeiter - § 12 ArbSchG -)

12. Bildschirmarbeit (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die Bildschirmarbeit - § 5 ArbSchG i. V. m. § 3 BildschirmV -)

13. Betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes (Maßnahme zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes - § 9 ASiG -)

14. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Maßnahmen zur Schaffung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen - § 11 ArbSchG -).

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner macht geltend, die Argumente, mit denen die Beschwerdeführerin eine Mitbestimmungskompetenz der einzelnen Betriebsräte negiere, sei mitbestimmungswidrig oder werde zumindest unter Außerachtlassung der mitbestimmungsrechtlichen Situation vorgetragen. Denn das "Ob, Wann und Wie" eines geplanten Umzuges hänge zunächst einmal von den Interessenausgleichsverhandlungen ab, die die Beschwerdeführerin selbst beantragt und als interessenausgleichspflichtige Maßnahme eingestuft habe.

Die Planung der Beschwerdeführerin könne deshalb nicht als Faktum hingestellt werden. Auch das von der Beschwerdeführerin beabsichtigte "Atmen" der gebäudlichen Nutzung sei ein mitbestimmungspflichtiger Vorgang.

Ein Zwang zur Einheitlichkeit der Regelung der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen bestehe nicht. Tatsächlich gehe es nur um das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerin an einer einheitlichen und damit möglichst kostengünstigen Lösung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird insbesondere auf die Beschwerdebegründung und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht hinsichtlich der streitigen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in dem neuen Gebäude der Beschwerdeführerin die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte angenommen. Denn diese sind für die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung offensichtlich zuständig.

Angesichts dieser offensichtlichen Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte konnte die Beschwerde der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben.

1. Die Voraussetzungen für eine abweichende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 BetrVG bzw. des Konzernbetriebsrats gemäß § 58 BetrVG sind offenkundig nicht gegeben.

Für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist grundsätzlich der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte und deshalb mit der höchsten demokratischen Legitimation versehene Betriebsrat zuständig. Die Zuständigkeit eines übergeordneten Betriebsratsgremiums setzt voraus, dass es sich um eine mehrere Betriebe betreffende Angelegenheit handelt und ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Erfordernis kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (siehe BAG, Beschluss vom 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 -, NZA 2007, Seite 399).

Es muss eine zwingende sachliche Notwendigkeit bestehen, eine betriebsübergreifende Regelung vorzunehmen. Bloße Zweckmäßigkeitsüberlegungen rechtfertigen demgegenüber eine unternehmenseinheitliche Regelung nicht. Insbesondere begründet das Kosteninteresse des Arbeitgebers an einer einheitlichen Regelung kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung (siehe BAG, Beschluss vom 08.06.2004 - 1 ABR 4/03 -, NZA 2005, Seite 227 ff.; BAG Beschluss vom 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 -, NZA 2005, Seite 234 ff.; Fitting, Betriebsverfassungsgesetz § 50, Rz. 22 ff.; Erfurter Kommentar Eisemann, 8. Aufl., § 50 BetrVG, Rz. 3).

2. Ausgehend hiervon sind die einzelnen Betriebsräte für die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Regelungsfragen offenkundig zuständig. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie aus der Tatsache, dass die Mehrzahl von Betrieben und Unternehmen in einem Gebäude untergebracht werden soll, zu einem zwingenden Erfordernis für eine einheitliche Regelung gelangt.

Es entspricht den praktischen Bedingungen moderner Arbeitswelt, dass in großen Bürogebäuden oft eine Vielzahl voneinander unabhängigen Unternehmen angesiedelt sind, deren Gemeinsamkeit allein darin besteht, dass sie in einem Gebäude untergebracht sind und dort Schreibtischarbeit verrichtet wird.

Wäre die Annahme der Beschwerdeführerin zutreffend, dass allein aus der Tatsache, dass verschiedene Betriebe und Unternehmen in einem Gebäude, das nur durch einen Eingang erreichbar ist, ein zwingendes Erfordernis für eine einheitliche Arbeitsschutz und Unfallverhütungsregelung abzuleiten wäre, so würde dies bedeuten, dass eine Regelungskompetenz der einzelnen Betriebsräte selbst dann nicht bestehen würde, wenn die einzelnen Betriebe und Unternehmen überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Vielmehr wird in einem solchen Fall jeder in einem Bürohochhaus angesiedelte Betrieb sein eigenes Arbeitsschutz und Unfallverhütungskonzept mit seinem jeweiligen Betriebsrat vereinbaren können.

Dann kann aber nichts anderes gelten, wenn die einzelnen Betriebe und Unternehmen rechtlich zu einer Konzernobergesellschaft gehören. Denn dies ändert nichts daran, dass die Betriebe und Unternehmen selbstständig sind und sich gerade dadurch auszeichnen, dass sie eine jeweils eigenständige personell organisatorische Leitungsstruktur haben und jeweils unterschiedliche Betriebsräte gewählt sind.

Mit der Aufspaltung in eine Vielzahl von selbstständigen organisatorischen Einheiten ist denknotwendig verbunden, dass diese jeweils autonome Entscheidungen treffen können, so dass die jeweilige Betriebsleitung zusammen mit dem jeweiligen Betriebsrat die originäre Regelungskompetenz hat. Letztlich ist dies die Konsequenz aus dem gewählten Organisationsmodell. Wer eine Aufspaltung in eine Vielzahl von selbständigen Organisationseinheiten vornimmt und die daraus entstehenden Vorteile nutzen will, muss als Kehrseite auch in Kauf nehmen, eine Vielzahl von autonomen Entscheidungsebenen zu haben, die im Rahmen der gesetzlichen Spielräume unterschiedliche Entscheidungspräferenzen setzen können.

3. Das nachvollziehbare Kosteninteresse, das die Beschwerdeführerin an einer Vereinheitlichung hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Eine solche Zweckmäßigkeitsüberlegung vermag die grundlegende Kompetenzverteilung der Betriebsverfassung, wonach grundsätzlich jeweils unmittelbar gewählten Betriebsräte zuständig sind, nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf ihr Konzept einer "atmenden" Nutzung und darauf berufen, dass die einzelnen Unternehmen und Betriebe nicht durch räumliche Trennwände innerhalb einer Büroetage abgegrenzt sind. Denn damit wird offenkundig vorweg genommen, was zunächst im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen zu vereinbaren wäre. Die Beschwerdeführerin selbst hat durch ihr erstinstanzliches Vorbringen deutlich gemacht, dass sie den Umzug in das neue Gebäude unter Anwendung eines einheitlichen Raum- und Nutzungskonzepts für eine mitbestimmungspflichtige interessenausgleichspflichtige Maßnahme hält. Ein einheitliches, unteilbares Raum- und Nutzungskonzept kann daher erst dann in Betracht kommen, wenn ein entsprechendes Ergebnis der Interessenausgleichsverhandlungen in der von der Beschwerdeführerin selbst hierzu beantragten Einigungsstelle vorliegt.

4. Die fehlende zwingende Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung erweist sich auch an den von der Beschwerdeführerin in den Hilfsanträgen geltend gemachten Einzelfragen. Hinsichtlich aller Einzelfragen ist zunächst festzuhalten, dass Mitbestimmungsrechte ohnehin nur insoweit in Betracht kommen, als nach den gesetzlichen Regelungen noch Regelungsspielräume verbleiben. Diese - zum Teil recht schmalen - Spielräume können jedoch von den einzelnen Betriebsräten wahrgenommen werden.

Dies gilt beispielsweise für den von der Beschwerdeführerin angeführten Nichtraucherschutz. In den einzelnen Betrieben und Unternehmen lassen sich recht unterschiedliche Konzepte für die Verwirklichung des Nichtraucherschutzes finden, sei es dass das Rauchen im jeweiligen Betrieb generell untersagt wird, sei es beispielsweise, dass spezielle geschlossene Raucherräume geschaffen werden.

Gleiches gilt für Pausenräume, die für jeden Betrieb bzw. jedes Unternehmen einzurichten sind. Auch hier sind entsprechend den unterschiedlichen Präferenzen der jeweiligen Betriebsleitungen und Betriebsräte unterschiedliche Ausstattungsmöglichkeiten denkbar. Auch für die Erste-Hilfe-Räume gilt, dass für diese in jedem Betrieb bzw. Unternehmen einzurichtenden Räume jeweils ein Raum festgelegt werden muss und im Rahmen der ohnehin gesetzlich bestehenden Vorgaben Regelungen über die Ausgestaltung getroffen werden können.

Besonders deutlich wird die Bandbreite der Regelungen bei der betrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes. Insoweit besteht gemäß § 9 Abs. 3 ASiG ein umfängliches Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Bestellung und Abberufung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Da dies eine Frage des Vertrauens in die Fähigkeiten und die Unabhängigkeit der jeweiligen Person ist, kann die Entscheidung über die zu berufende Person sehr unterschiedlich ausfallen. Es ist jedenfalls nicht angängig, arbeitgeberseitig mitbestimmungsfrei eine bestimmte Person bzw. ein Unternehmen als Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Betriebe und Unternehmen vorgeben zu wollen. Dies unterliegt vielmehr der Mitbestimmungskompetenz der einzelnen Betriebsräte.

Auch bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wie auch bei der Bildschirmarbeit können die einzelnen Betriebsleitungen und die einzelnen Betriebsräte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben jeweils unterschiedliche Präferenzen setzen. Dies gilt auch für Gefährdungsanalysen wie auch - wiederum im Rahmen der gesetzlichen und baupolizeilichen Vorgaben - für Notfallschutz und Notfallprävention. Schließlich lassen sich auch Raumtemperatur, Beleuchtung, Belüftung und Lärmschutz unter Nutzung einer einheitlichen Gebäudetechnik an den jeweiligen Arbeitsplätzen unterschiedlich gestalten, z. B. durch unterschiedliche Raumtemperaturen in einzelnen Etagen oder unterschiedliche zusätzliche Leuchtmittel an einzelnen Arbeitsplätzen.

Dies gilt schließlich auch im Hinblick auf die Ausgestaltung der Arbeitsplätze im Hinblick auf behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Da es viele unterschiedliche Arten der Behinderung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gibt, wird sich die Regelung in den jeweiligen Betrieben und Unternehmen gerade danach ausrichten, für welche konkret im Betrieb vorkommenden Behinderungen jeweils situationsangepasste Lösungen vereinbart werden müssen. Angesichts der großen Varianz denkbarer Einzelregelungen sind die unmittelbar gewählte Betriebsräte offenkundig zuständig.

5. Aus den genannten Gründen konnten auch die Hilfsanträge der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben, denn wie dargelegt besteht in den genannten Einzelfragen offenkundig kein zwingendes Bedürfnis für eine betriebsübergreifende einheitliche Regelung.

Insgesamt hatte die Beschwerde keinen Erfolg und musste zurückgewiesen werden.


Sachgebiete: Arbeitsrecht
Stichworte: Zuständigkeit von Konzern- und Gesamtbetriebsrat
Verfahrensgang: ArbG Bonn, 6 BV 122/07 vom 07.11.2007

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