BAG: Verhaltensbedingte Kündigung und vorausgegangene Abmahnung
Der zweite Senat entschied in seinem Urteil vom 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - wie folgt: Eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Dabei ist es für eine negative Prognose ausreichend, wenn die jeweiligen Pflichtverletzungen aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und Kündigungsgrund in einem inneren Zusammenhang stehen. Das BAG führt damit seine Rechtsprechung vom 16.1.1992 - 2 AZR 412/91 - fort.