Das LAG entschied in seinem Urteil vom18.5.2010 – 12 Sa 38/10 – wie folgt: Kann Urlaub aufgrund einer Erkrankung des Arbeitnehmers biszum Ablauf des Übertragungszeitraums nicht genommen werden und steht er deshalb dem Arbeitnehmer noch zum Zeitpunkt
Das BAG entschied in seinemUrteil vom 13.4.2010 – 9 AZR 113/09 – wie folgt: Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist für den Arbeitnehmer nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grundgibt und dieser
Das LAGentschied in seinemUrteil vom9.7.2009 – 7Sa1386/08–imAnschlussandasBAG-Urteilvom 15.8.2006 – 9 AZR 8/06 – wie folgt: Gegenüber dem Verlangen eines Arbeitnehmers, seinen Teilzeitvertrag in einen Vollzeitvertrag aufzustocken, kann sich der
LAG Köln , Beschluss vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 7 TaBV 116/08 (Vorinstanz: ArbG Köln vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 14 BV 113/07; ) Amtliche Leitsätze: 1. Eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten bei arbeitgeberseitigen Maßnahmen zur Abwehr
BAG , Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 10 AZR 390/09 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 30.04.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1504/08; ) (Vorinstanz: ArbG Düsseldorf vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 4 Ca 7771/07; ) Amtliche Leitsätze: Soll eine
BAG , Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 840/08 (Vorinstanz: LAG München vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 934/07; ) (Vorinstanz: ArbG München vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 13 Ca 3195/07; ) Amtliche Normenkette: BGB § 613a Abs. 5; BGB §
BAG , Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 4 AZR 549/08 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 14 Sa 87/07; ) (Vorinstanz: ArbG Mannheim vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 12 Ca 120/07; ) Amtliche Leitsätze: Die Rechtsnormen
BAG , Urteil vom 13.04.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 113/09 (Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg vom 24.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 1462/08; ) (Vorinstanz: ArbG Berlin vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 54 Ca 2912/08; ) Amtliche Normenkette: ArbGG § 73;
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2010 – 3 AZR 118/08 – wie folgt: Betriebsrentenansprüche aus betrieblicher Übung lassen sich nicht deshalb verneinen, weil zur Abänderung oder Ablösung derartiger Ansprüche das Instrumentarium der
Das BAG entschied in seinemUrteil vom14.4.2010 – 7 AZR 121/09 – wie folgt: Der Sachgrund der Vertretung setzt voraus, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit der zu vertretenden Stammkraft beruht. Werden dem befristet beschäftigten
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.3.2010 – 3 AZR 356/08 – wie folgt: Ein Beamter, der sich im dienstlichen Interesse für den Einsatz bei der Deutschen Bahn hat beurlauben lassen mit der Folge, dass ihm die Tätigkeit dort als ruhegehaltsfähig
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 20.4.2010 – 1 ABR 85/08 – wie folgt: Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch. Der
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2010 – 2 AZR 554/08 – wie folgt: Der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass das Arbeitsverhältnis zwar erst nach dem gemäß § 9 Abs. 2 KSchG festzusetzenden Zeitpunkt,
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 3.5.2010 – 2 TaBV 90/09 – wie folgt: Ein Einigungsstellenspruch, der einen Arbeitgeber zu Gefährdungsschulungen nach § 12 ArbSchG verpflichtet, bevor konkrete Gefährdungen für den jeweils zu schulenden
BAG , Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 242/09 (Vorinstanz: LAG München vom 03.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 110/08; ) (Vorinstanz: ArbG Passau vom 28.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 1130/07; ) Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Die
BAG, Urteil vom 20.1.2010 - 7 AZR 542/08SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags. Die Klägerin war aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen seit dem 15.3.2000 im Bundesinstitut für A als
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...