BAG: Altersteilzeit – Verstoß einer Tarifnorm gegen Gleichheitssatz
Das BAG entschied in seinemUrteil vom4.5.2010 – 9 AZR 181/09 – wie folgt: Die Anrechnung von Erschwerniszuschlägen auf Aufstockungsbeträge für das Altersteilzeitentgelt in § 5 Abs. 3 TV ATZ verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die tarifliche Anrechnungsbestimmungistnichtig. VerstößtdieNormeines Tarifvertrags gegen höherrangiges Recht oder überschreiten die Tarifvertragsparteien die Grenze der tariflichen Rechtsetzungsbefugnis, ist die Tarifnorm nichtig. Das gilt grundsätzlich auch für gleichheitswidrige Tarifverträge. Die Gerichte für Arbeitssachen dürfen im Unterschied zu der Rechtslage bei formellen Gesetzen i. S. v. Art. 100 Abs. 1 GG darüber entscheiden, ob eine Tarifnorm imjeweiligenStreitfall nichtigist.DieEntscheidung bindet außerhalb des Geltungsbereichs von § 9 TVGnur dieParteiendeskonkretenRechtsstreits.