BAG: Mitbestimmung bei Einstellung eines Vereinsmitglieds
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 23.6.2010 – 7ABR 1/09 –wie folgt: Eine Einstellung i. S. v. § 99 BetrVG setzt nicht notwendig die Begründung eines Arbeitsverhältnisses voraus. Es genügt, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, umzusammenmit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeiten zu verwirklichen. Auf das Rechtsverhältnis zum Betriebsinhaber kommtes nicht an.Dieses kann auch vereinsrechtlicher Natur sein. In der Aufnahme eines zur Leistung von Pflegediensten verpflichteten Mitglieds in eine DRK-Schwesternschaft liegt eine Einstellung, die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des bei der Schwesternschaft bestehenden Betriebsrats bedarf. Der Senat hat nicht entschieden, ob durch die Begründung vereinsrechtlicher Arbeitspflichten bei einer DRK-Schwesternschaft arbeitsrechtliche Schutzbestimmungen umgangenwerden und deshalb die für Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen Vorschriften auch auf Mitglieder von DRK-Schwesternschaften anzuwenden sind.