LAG Berlin-Brandenburg: Unwirksame Kündigung trotz Betrugshandlung analog „Emmely“
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 16.9.2010 – 2 Sa 509/10 – wie folgt: Vermögensstraftaten gegenüber dem Arbeitgeber sind als „wichtiger Grund“ im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB „an sich“ zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung geeignet. Die Wirksamkeit der Kündigung ist dann im Rahmen einer auf den Einzelfall bezogenen umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Den Hinweisen, die das BAG ausweislich der Pressemitteilung in seiner nunmehrigen Entscheidung vom 10.6.2010 – 2 AZR 541/09 – („Pfandbon“ bzw. Fall „Emmely“) für die diesbezüglich anzustellende Interessenabwägung gegeben hat, ist zu entnehmen, dass einer sehr langjährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit und dem damit angesammelten Vertrauenskapital ein sehr hoher Wert im Rahmen der Interessenabwägung zukommt, so dass auch eine erhebliche Pflichtverletzung – jedenfalls im „Erstfalle“ – nicht ohne Weiteres zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen muss. Dieser Gesichtspunkt, der im dortigen Fall bei einer erheblichen Pflichtwidrigkeit einer Kassiererin sogar im Kernbereich ihrer Tätigkeit an der Kasse zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führte, war im Streitfalle in noch höherem Maße zugunsten der seit 40 Jahren beschäftigten Klägerin zu berücksichtigen, die in einer besonderen Ausnahmesituation außerhalb des Kernbereichs ihrer Tätigkeit eine Betrugshandlung gegenüber dem Arbeitgeber mit einem Schadensbetrag von rund 150,– Euro vorgenommen hatte.
(PM LAG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2010)