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Arbeitsrecht
06.10.2010
Arbeitsrecht
BAG: Ersatzaussonderungsrecht bei betrieblicher Altersversorgung

Das BAG entschied in seinemUrteil vom15.6.2010 – 3 AZR 31/07 – wie folgt: Ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine gegenüber dem Aussonderungsberechtigten wirksameVerfügung getroffen hat. Ist die Verfügung unwirksam, können Rechte nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern nur gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Hat sich der Insolvenzverwalter den Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung vom Versicherer auszahlen lassen, kann dies ein Ersatzaussonderungsrecht des Arbeitnehmers daher nur begründen,wenn ihm dadurch Rechte gegenüber der Versicherung verloren gehen, die Versicherung also mit Erfüllungswirkung leisten konnte. Enthält der Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, wonach der Arbeitgeber es widerrufen kann, falls das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass dem Arbeitnehmer eine gesetzlich unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht, kann der Versicherer nicht mit Erfüllungswirkung leisten, soweit die Voraussetzungen dieses Widerrufsrechts nicht vorliegen.

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