BAG: Zur Entstehung und Abänderung von infolge betrieblicher Übung entstandener Ansprüche auf Betriebsrenten
BAG , Urteil vom 16.02.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 118/08 (Vorinstanz: LAG Köln vom 31.10.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 692/07; ) (Vorinstanz: ArbG Köln vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 10482/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: 1. Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung ausdrücklich als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG). Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 2. Zahlt der frühere Arbeitgeber über mehr als zehn Jahre an die Betriebsrentner ohne Rücksicht auf die Höhe des vormaligen Arbeitsentgelts oder auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit jeweils mit den Versorgungsbezügen für den Monat November ein Weihnachtsgeld, hat er dadurch eine betriebliche Übung begründet, die das Versorgungsverhältnis der Parteien dergestalt änderte, dass dem Betriebsrentner gegen den vormaligen Arbeitgeber ein vertraglicher Anspruch auf die Gewährung der Gratifikation zusteht. 3. a) Betriebsrentenansprüche aus betrieblicher Übung lassen sich nicht deshalb verneinen, weil zur Abänderung oder Ablösung derartiger Ansprüche das Instrumentarium der Änderungskündigung oder der kollektivvertraglichen Abänderung regelmäßig nicht zur Verfügung steht. b) Grundsätzlich kann nicht wegen der Schwierigkeiten, einen Anspruch zu beseitigen oder zu verändern, seine Entstehung geleugnet werden. Betriebsrentenrechtliche Ansprüche aufgrund betrieblicher Übung sind nicht solche minderer Qualität oder geringerer Bestandskraft. Da im Übrigen Art, Bedeutung und Begleitumstände der üblich gewordenen Leistung bei der Bestimmung des Inhalts einer betrieblichen Übung zu berücksichtigen sind, können sich im Einzelfall Bedingungen, Änderungs- oder Widerrufsvorbehalte ergeben. 4. a) Ein durch die betriebliche Übung begründetes Leistungsversprechen gilt fort, wenn es weder durch einen Widerruf seitens der Leistungspflichtigen noch durch eine einvernehmliche Änderung des Versorgungsverhältnisses aufgehoben wird. b) Eine Gratifikationsverpflichtung kann nicht wirksam widerrufen werden, wenn es an einem Widerrufsrecht fehlt, das der vormalige Arbeitgeber gegenüber seinen Betriebsrentnern hätte ausüben können. Denn er gewährte in den Jahren 1992 bis 2001 Weihnachtsgeld, ohne sich einen Widerruf der Leistung vorzubehalten. c) Auch eine schriftliche Mitteilung ändert das Leistungsversprechen ebenso wenig wie eine von mit dem Hinweis "Versorgungsbezug freiwillige Zahlung" versehene Abrechnungen dergestalt, dass der vormalige Arbeitgeber im Jahr 2005 aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts berechtigt gewesen wäre, die Zahlung zu verweigern, weil - zu seinen Gunsten unterstellt, die Mitteilung und/oder die Abrechnungen enthielten das Angebot an Betriebsrentner, die Gratifikationsleistung in eine Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, umzuwandeln - es an der Annahme des Angebots fehlen würde; in dem bloßen Schweigen des Betriebsrentners liegt nämlich keine Annahmeerklärung. 5. a) Die Zustimmung des Betriebsrentners kann auch unter dem Gesichtspunkt der gegenläufigen betrieblichen Übung nicht angenommen werden, da für den Bereich der betrieblichen Altersversorgung ohnehin eine gegenläufige Übung nicht anzuerkennen ist. b) Das Arbeitsverhältnis, für welches die Rechtsprechung das Institut der gegenläufigen Übung entwickelt hat, ist durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die vertraglich geregelte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu vergüten (§ 612 Abs. 1 BGB). Bei einem Rechtsverhältnis, das auf einem Geben und Nehmen beruht, mag der Gedanke, eine Partei werde einer Vertragsänderung, wenn sie sie verhindern wolle, widersprechen, nicht von vornherein von der Hand zu weisen sein. Anders ist dies bei einem Rechtsverhältnis wie dem Versorgungsverhältnis. Dieses wird durch die einseitige Leistungspflicht des Versorgungsschuldners geprägt. Den Versorgungsempfänger treffen keine primären Leistungspflichten. Die unterschiedliche Struktur der Rechtsbeziehung verbietet es, den Rechtsgedanken der gegenläufigen Übung auf das Betriebsrentenrecht zu übertragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 147; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1; Redaktionelle Normenkette: BetrAVG § 1b Abs. 1 S. 4; BGB § 147; BGB § 288 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 612 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 1;
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||