LAG Düsseldorf: Verjährung von Urlaubsansprüchen
LAG Düsseldorf , Urteil vom 18.08.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 650/10 (Vorinstanz: ArbG Wuppertal - Aktenzeichen 12 Ca 9324/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Urlaubsansprüche verjähren in drei Jahren (entgegen BAG 11.04.2006 - 9 AZR 523/05 - Juris Rn. 37, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 - Juris Rn. 41). 2. Die Verjährungsfrist beginnt stets zum Schluss des Urlaubsjahres. a) Für Beginn und Lauf der Verjährungsfrist ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig oder langandauernd arbeitsunfähig ist. Zur Verjährungshemmung lässt § 204 Nr. 1 BGB die Feststellungsklage genügen. b) Für den Verjährungsbeginn ist unmaßgeblich, ob ein fortdauernd arbeitsunfähiger Arbeitnehmer bis zum EuGH-Urteil vom 20.01.2009 - C 350/06 Schultz-Hoff - aufgrund der ständigen Rechtsprechung des BAG meinte, dass der jährlich erworbene Urlaubsanspruch infolge Befristung gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG untergehe. Das Vertrauen auf eine ständige Rechtsprechung ist weder im Allgemeinen (vgl. BVerfG 06.05.2008 - 2 BvR 1926/07 - Juris Rn. 29) noch im Anwendungsbereich der §§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 206 BGB schutzwürdig (evtl. anders BGH 19.03.2008 - III ZR 220/07 - Juris Rn. 8). Zudem war, früher oder später, die Rechtsprechungsänderung vorhersehbar, nachdem sie in einen signifikanten Widerspruch zu Art. 7 der Richtlinie 104/93/EG = 2003/88/EG und der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (26.06.2001 - C-173/99 BECTU -, 18.03. 2004 - C-342/01 Merino Gomez -) geraten war. 3. Die Aufrechnung "Brutto gegen Brutto" ist unzulässig (wie BAG 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - Juris Rn. 21) . Hinweis der Kammer: Zur unionsrechtlichen Problematik der Berechnung des Urlaubsentgelts (hier nicht entscheidungserheblich): Supreme Court UK, Vorlage vom 24.03.2010 - C-155/10 Williams ./. British Airways plc - . | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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