BGH: Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf GmbH-Geschäftsführer
BGH , Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen II ZR 70/09 (Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main vom 24.02.2009 - Aktenzeichen 5 U 193/07; ) (Vorinstanz: LG Frankfurt am Main vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 3/14 O 89/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers einer GmbH kann vereinbart werden, dass die materiellen Regeln des Kündungsschutzgesetzes zu Gunsten des Organmitglieds gelten sollen. In einem solchen Fall ist durch Auslegung des Vertrages festzustellen, ob sich die Gesellschaft in Anlehnung an §§ 9 f. KSchG gegen Abfindung aus dem Vertrag lösen kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: GmbHG § 38 Abs. 1; BGB § 611; KSchG §§ 1, 9 f., 14, 23; Redaktionelle Normenkette: GmbHG § 38 Abs. 1; BGB § 611; KSchG § 1; KSchG § 9; KSchG § 14; KSchG § 23;
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