BAG: Erörterung der Tätigkeitsbeschreibung - Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG
BAG , Beschluss vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 ABR 85/08 (Vorinstanz: LAG Köln vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/08; ) (Vorinstanz: ArbG Siegburg vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 3 BV 3/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Ein Arbeitnehmer ist nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG berechtigt, zu einem vom Arbeitgeber initiierten Gespräch über den Inhalt der Tätigkeitsbeschreibung ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn diese Grundlage der Entgeltfindung ist. In diesem Fall betrifft der Gesprächsgegenstand die Berechnung des Arbeitsentgelts iSd. § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG. Orientierungssätze: 1. Aus dem BetrVG folgt kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu jedem mit dem Arbeitgeber geführten Gespräch. 2. Der Arbeitgeber ist nach § 82 Abs. 2 Satz 1 1. Alt. BetrVG verpflichtet, dem Arbeitnehmer die für seinen Vergütungsanspruch maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen zu erläutern. Zu diesen gehört auch der Inhalt von Tätigkeitsbeschreibungen, wenn sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einer tätigkeitsbezogenen Vergütungsordnung bestimmt. 3. Richtet sich die Vergütung des Arbeitnehmers nach einem tariflichen Entgeltschema, ist der Arbeitgeber zu einer Erläuterung gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er dessen Tätigkeit einer tariflichen Vergütungsgruppe zugeordnet hat. Der Wortlaut und der Normzweck des § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schließen es jedoch nicht aus, dass der Arbeitnehmer ein Gespräch über die von ihm auszuübende Tätigkeit bereits im Vorfeld einer anstehenden Eingruppierungsentscheidung verlangen kann. 4. Der Betriebsrat kann den Anspruch des Arbeitnehmers auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds nach § 82 Abs. 2 Satz 2 BetrVG iVm. § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG aufgrund seiner Prozessstandschaft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich feststellen lassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1, 2; Redaktionelle Normenkette: BetrVG § 82 Abs. 2 S. 1, 2;
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