BFH, Urteil vom 28.11.2007 - X R 11/07Vorinstanz: FG Münster vom 25.4.2006 - 12 K 3598/04 E (EFG 2007, 1481)LEITSATZDas FA kann aufgrund der Feststellungslast die Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht mit der
BFH, Beschluss vom 16.1.2008 - II R 45/05Vorinstanz: FG München vom 6.7.2005 - 4 K 3290/03 (EFG 2006, 59)Dem EuGH werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt:LEITSÄTZE1. Erlauben die Regelungen des Art. 73d Abs. 1 Buchst. a und Abs.
BFH, Urteil vom 17.1.2008 - VI R 26/06Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 27.3.2006 - 5 K 2776/03 (EFG 2006, 1159)LEITSATZObwohl die Anerkennung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft voraussetzt, dass die Geschäftsführer
BFH, Beschluss vom 18.9.2007 - I R 15/05Vorinstanz: FG Köln vom 27.1.2005 - 2 K 3316/02 (EFG 2005, 677)LEITSATZDie vom Bundesamt für Finanzen (jetzt: Bundeszentralamt für Steuern) antragsgemäß nach § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997 festgesetzte
BFH, Urteil vom 22.11.2007 - V R 5/06Vorinstanz: FG Sachsen vom 13.10.2004 - 7 K 375/01 (EFG 2006, 1293)LEITSÄTZE1. Eine Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG 1993 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Alleineigentümer eines Grundstücks,
In dem dem EuGH vom BFH zur Entscheidung vorgelegten Verfahren zur Behandlung von Betriebsstättenverlusten kommt die Generalanwältin Sharpston kommt zu dem Ergebnis, dass es nicht mit Art. 43 EG vereinbar ist, wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen
Gemäß der vom EU-Ministerrat am 12.2.2008 beschlossenen Richtlinie betreffend den Ort der Erbringung von Dienstleistungen gilt - anders als nach den derzeitigen Regelungen in Art. 43 ff. der Richtlinie 2006/112/EG - zukünftig als Grundregel, dass
Die Europäische Kommission hat am 22.2.2008 eine Mitteilung über mögliche weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von MwSt-Betrug vorgelegt. Diese Maßnahmen betreffen die Einführung- der Besteuerung von innergemeinschaftlichen Lieferungen und - eines
Das BMF hat Entwürfe der Anwendungsschreiben zu den durch das UntStRefG 2008 neu eingeführten Vorschriften veröffentlicht. Bis zum 14. 3. 2008 findet eine schriftliche Anhörung der Spitzenorganisationen und Verbände zu den Entwürfen statt.
In dem dem Urteil vom 22.11.2007 - V R 5/06 - zugrunde liegenden Fall hat der Kläger einen Anteil von 20% seines Grundstücks, das er teils eigenunternehmerisch, teils umsatzsteuerpflichtig vermietet hat, auf seinen Sohn übertragen. Die Nutzung
BFH, Urteil vom 18.9.2007 - I R 54/06 Vorinstanz: FGNiedersachsen vom 13.7.2006 - 11 K 12314/02 (EFG 2006, 1716)EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nrn. 2 und 3; AO § 130 Abs. 1 und 2, § 218 Abs. 2LEITSATZ:Hat das Finanzamt eine im Jahr 1993 erfolgte
BMF, 30.1.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003/IV C 5 - S 2345/08/0001Das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - Alterseinkünfteftegesetz (AltEinkG) wurde durch die JStG 2007 und
BMF, 5.2.2008 - IV C 8 - S 2222/07/0003/IV C 5 - S 2333/07/0003Das 96-seitige BMF-Schreiben behandelt in Teil A die Förderung der Privaten Altersvorsorge (I. Förderung durch Zulage und Sonderausgabenabzug; II. Nachgelagerte Besteuerung nach § 22 Nr.
BMF, 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682, BStBl I 2006 S. 79) wurde der Abzug von Steuerberatungskosten als Son-derausgaben ausgeschlossen.
Niedersächsisches FinanzgerichtUrteilvom17.01.2008Az.: 10 K 103/07Orientierungssatz:Einkommensteuer 2006 Die Abschaffung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten ist nicht verfassungswidrig Revision zugelassen - Az. des BFH noch nicht
Der BFH hat mit Urteil vom 22. 11. 2007 - V R 43/06 - seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes bestätigt. Wurden Aufwendungen getätigt, die das Gebäude selbst betreffen,
BFH, Urteil vom 22.11.2007 - V R 43/06Vorinstanz: FG Brandenburg vom 17.10.2005 - 1 K 430/03 (EFG 2006, 380)LEITSÄTZE1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber