BFH: Erstmalige Anwendung von § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 i. d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der UntSt-Reform v. 29.10.1997
In dem dem Urteil vom 29.4.2008 – I R 103/01 – zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin, eine durch formwechselnde Umwandlung einer GmbH entstandene OHG, beantragt, aus der Umwandlung einen Umwandlungsverlust festzustellen. DieUmwandlung war am 28.8.1997 beim Registergerichtet angemeldet worden. Unter Berufung auf § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 in der ab 5.8.1997 geltenden Fassung (n. F.), wonach der negative Buchwert des übergegangenen Betriebsvermögens außer Ansatz bleibt, lehnte das FA die Berücksichtigung des Verlusts insoweit ab. Der BFH gab der Revision des FA statt und schloss sich damit dem Beschluss des BVerfG vom 15.1.2008 – 2 BvL 12/01 – an: Gemäß § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 ist § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG 1995 n. F. mit erstmaliger Wirkung für Umwandlungsvorgänge anzuwenden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5.8.1997 beantragt worden ist. § 27 Abs. 3 UmwStG 1995 n. F. wirkt nicht inunzulässiger Weise zurück.
Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1479-5