BFH: Voraussetzungen einer USt-rechtlichen Organschaft
Mit Urteil vom 3.4.2008 – V R 76/05 – hat der BFH entschieden, dass zur Beurteilung der USt-Organschaft von der finanziellen Eingliederung weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden kann. Der aktienrechtlichen Abhängigkeitsvermutung aus § 17 AktG kommt keine Bedeutung im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung bei der USt-Organschaft zu. Die organisatorische Eingliederung setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des OT und der OG voraus. Hieran fehlte es im Streitfall, so dass schon deshalb keine umsatzsteuerliche Organschaft vorlag.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1479-2