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Steuerrecht
04.07.2008
Steuerrecht
BFH: Sinn und Zweck der zehnjährigen Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 S. 2AO

Mit Urteil vom 26.2.2008 – VIII R 1/07 – hat der BFH entschieden, dass es dem durch eine Steuerstraftat geschädigten Steuergläubiger mit der gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist ermöglicht werden soll, die ihm vorenthaltenen Steuerbeträge auch noch nach Ablauf von vier Jahren zurückzufordern. Hingegen bestehen Sinn und Zweck des § 169 Abs. 2 S. 2 AO nicht darin, den Steuerhinterzieher in die Lage zu versetzen, Erstattungsansprüche über die reguläre Verjährungsfrist hinaus zu realisieren. Voraussetzung für § 169 Abs. 2 S. 2 AO ist ein hinterzogener Betrag im Sinne eines Anspruchs des Fiskus auf eine Abschlusszahlung, der wegen einer vollendeten Steuerhinterziehung bislang nicht geltend gemacht werden konnte.
 
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-1479-4

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