LAG Niedersachsen, Urteil vom 6.4.2009 - 9 Sa 1297/08 Leitsätze1. § 17 S. 1 KSchG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe und damit auch die Unwirksamkeit der Kündigung nach fehlender Massenentlassungsanzeige 2. § 17 Abs. 4 S. 1 KSchG hindert den
Ist eine Befristung allein wegen fehlender Schriftform gem. § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, können aufgrund der Regelung in § 16 Satz 2 TzBfG beide Vertragsparteien, also auch der Arbeitgeber, unabhängig von einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 3 TzBfG zu
Es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag gegen eine spätere Kündigung eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag. Bei der Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe
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BAG, Urteil vom 18.11.2008 - 9 AZR 643/07-------------------------------------------------------Leitsätze 1. § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a. F. ist im öffentlichen Dienst auch auf mit Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer anzuwenden.2. Ein
Wird eine auf einer Betriebsvereinbarung beruhende Versorgungsordnung oder eine betriebsvereinbarungsoffene arbeitsvertragliche Einheitsregelung von einer späteren Betriebsvereinbarung abgelöst, ist das vom Senat für die Zulässigkeit einer derartigen
Art. 9 Abs. 3 GG verlangt von einer Satzung eines Arbeitgeberverbandes, der eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) anbietet, eine klare und eindeutige Trennung der Befugnisse von Mitgliedern mit und solchen ohne Tarifbindung, da
Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert nicht, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrags Haushaltsmittel in einem Haushaltsgesetz ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten
BAG, Urteil vom 26.3.2009 - 2 AZR 883/07SachverhaltDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und in diesem Zusammenhang um die Frage, ob die Anwendbarkeit des Ersten Abschnitts des
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Ein Erlassvertrag, der abgeschlossen wird, um die zwingenden gesetzlichen Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB zu umgehen, ist nach § 134 BGB nichtig. Nach dem Schutzzweck des § 613a BGB soll bei einem Betriebsübergang der Betriebserwerber nicht nur
Ein Interessenausgleich kann, um die Wirkungen des § 1 Abs. 5 KSchG auszulösen, noch nach seinem Abschluss zeitnah um eine Namensliste ergänzt werden. Bis zu welchem Zeitpunkt eine „zeitnahe“ Ergänzung des Interessenausgleichs vorliegt, lässt sich
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...