BAG: Anzeigepflicht bei Massenentlassung
Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17
KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige an
die Agentur für Arbeit ausspricht.
Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen bereits unmittelbar nach Eingang der
Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Eine anzeigepflichtige
Kündigung beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf der einmonatigen
Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt, das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der
Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats
nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer
früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.
BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08