R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
10.09.2009
Arbeitsrecht
BAG: Anzeigepflicht bei Massenentlassung

Eine Kündigung ist rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17

KSchG erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige an

die Agentur für Arbeit ausspricht.

Anzeigepflichtige Kündigungen dürfen bereits unmittelbar nach Eingang der

Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden. Eine anzeigepflichtige

Kündigung beendet, sofern der Kündigungstermin vor Ablauf der einmonatigen

Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG liegt, das Arbeitsverhältnis nicht zu dem in der

Kündigungserklärung genannten Zeitpunkt, sondern erst mit Ablauf eines Monats

nach Eingang der Anzeige, wenn keine Zustimmung der Agentur für Arbeit zu einer

früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 8 AZR 273/08

stats