BAG: Mitbestimmung bei Verschwiegenheitserklärung
Ob ein an die Arbeitnehmer gerichtetes Ersuchen des Arbeitgebers, sich zur Verschwiegenheit über bestimmte Vorgänge zu verpflichten, das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, hängt vom Gegenstand ab, über den Stillschweigen bewahrt werden soll. Ist das Ordnungsverhalten betroffen, scheidet ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht deshalb aus, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den Abschluss einer zweiseitigen Vereinbarung anträgt und nicht einseitige Anordnungen erlassen will. Allein der Umstand, dass die Arbeitnehmer textlich gleiche Erklärungen abgeben sollen, führt nicht dazu, dass das Ordnungsverhalten berührt wäre. Es geht dabei nicht um eine Standardisierung des Verhaltens der Arbeitnehmer, sondern um die Abgabe inhaltsgleicher Erklärungen; das ist kein Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Ein Globalantrag, mit dem ein Mitbestimmungsrecht für eine uneingeschränkte Vielzahl von Fallgestaltungen in Anspruch genommen wird, ist insgesamt unbegründet, wenn es Fälle gibt, in denen dem Betriebsrat das betreffende Mitbestimmungsrecht nicht zusteht.
BAG-Entscheidung vom 10.3.2009 - 1 ABR 87/07.