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Arbeitsrecht
07.09.2009
Arbeitsrecht
BAG: Befristung nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG

Gemäß § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichen Personal mit abgeschlossener Promotion längstens bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Das BAG hat nun entschieden, dass die Möglichkeit der längeren Befristung für Mediziner nicht auf Wissenschaftler anderer Fachbereiche übertragbar ist.

BAG, Urteil vom 2.9.2009 - 7 AZR 291/08 (BAG PM 88/09)

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