BAG: Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag
Auch in formularmäßigen Arbeitsverträgen ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe
zulässig.
Eine Vertragsstrafenabrede benachteiligt den Arbeitnehmer grundsätzlich dann
unangemessen, wenn sie für den Fall der vertragswidrigen Lösung des Arbeitsvertrages
den Arbeitnehmer zur Zahlung einer Strafe in Höhe eines Betrages verpflichtet,
der höher ist als das Arbeitsentgelt, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
für die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
schulden würde. Dies gilt nicht, wenn das Sanktionsinteresse des Arbeitgebers
aufgrund besonderer Umstände den Wert der Arbeitsleistung, der sich in der Arbeitsvergütung
bis zur vertraglich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dokumentiert, typischerweise und generell übersteigt.
BAG, Urteil vom 18.12.2008 - 8 AZR 81/08