BAG: Zustimmungsersetzung gem. § 103 BetrVG
Ein Krankenpfleger in einer psychiatrischen Klinik begeht eine besonders schwere Pflichtverletzung, wenn er seine Stellung als Pfleger zur Befriedigung seiner geschlechtlichen Wünsche ausnutzt. Auch der dringende Verdacht einer solchen Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
BAG-Entscheidung vom 12.3.2009 - 2 ABR 24/08.