BAG , Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 910/08 (Vorinstanz: LAG Schleswig-Holstein vom 09.10.2008 - Aktenzeichen 4 Sa 176/08; ) (Vorinstanz: ArbG Lübeck vom 01.04.2008 - Aktenzeichen 3 Ca 3338/07; ) Orientierungssätze: 1. Die fehlende
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LAG Schleswig-Holstein , Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 324/09 (Vorinstanz: ArbG Elmshorn vom 17.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ca 723 c/09; ) 1. Es reicht zur Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung nicht automatisch aus, dass die
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BAG , Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 6 AZR 785/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 15 Sa 2088/07; ) (Vorinstanz: ArbG Oberhausen vom 05.11.2007 - Aktenzeichen 1 Ca 1709/07; ) Eine Leistungsklage gegen den
BAG , Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 7 ABR 26/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 06.12.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 153/07; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 11.04.2007 - Aktenzeichen 9 BV 481/06; ) Der für eine Betriebsratswahl
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 17.2.2010 – 7 ABR 89/08 – wie folgt: Ein Arbeitgeber kann verpflichtet sein, einen Jugend- und Auszubildendenvertreter nach erfolgreicher Beendigung der Ausbildung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu
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BAG, Urteil vom 12.3.2009 - 2 AZR 418/07 -------------------------------------------------------Leitsätze des Bearbeiters1. Die Vermutung der sozialen Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung bei Vorliegen einer Namensliste gem. § 1 Abs. 5
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Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.2.2010 – 3 AZR 123/08 – wie folgt: Gewährt ein Arbeitgeber seinen Betriebsrentnern in drei aufeinanderfolgenden Jahren vorbehaltlos eine Weihnachtsgratifikation in gleicher Höhe, so entsteht dadurch eine
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2010 – 9 AZR 3/09 – wie folgt: Nach § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Das BAG entschied in seinemUrteil vom21.9.2010- 9 AZR 510/09 - wie folgt: Gemäß § 1 BUrlG,§ 611 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber das Entgeltwährend des Urlaubs weiterzuzahlen (Urlaubsentgelt).Die Bemessung des Urlaubsentgelts bestimmtsich nach § 11 Abs.
Das BAG entschied in seinem Urteil vom17.11.2010 - 4 AZR 391/09 - wie folgt: Im Fall desBetriebsübergangs bleibt eine arbeitsvertraglicheBezugnahmeklausel nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGBbeim Erwerber mit unverändert rechtsbegründenderBedeutung bestehen.
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