BAG: Betriebsstilllegung und Betriebsübergang
BAG , Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 766/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 17.07.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 1937/06; ) (Vorinstanz: ArbG Frankfurt/Main vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 22/20 Ca 2448/06; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Nach § 115 Abs. 1 SGB X geht, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt nicht erfüllt und deshalb ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Leistungsträger bis zur Höhe der erbrachten Sozialleistungen über. Davon sind auch die Leistungen erfasst, die der Leistungsträger gemäß § 143 Abs. 3 SGB III erbringt, wenn also der Leistungsträger Arbeitslosengeld zahlt, obwohl der Anspruch darauf gemäß § 143 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB III ruht, weil der Arbeitslose vom Arbeitgeber tatsächlich keine Leistungen erhält (sog. Gleichwohlgewährung). Die wegen Annahmeverzugs zu zahlende Vergütung ist Arbeitsentgelt iSv. § 143 Abs. 1 und Abs. 3 SGB III. 2. Im Falle des Betriebsübergangs muss der neue Betriebsinhaber den gegenüber dem früheren Betriebsinhaber eingetretenen Annahmeverzug gegen sich geltend lassen. 3. Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind. Kommt es nach der faktischen Einstellung des Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang, tritt der Betriebserwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den noch bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Hierzu gehört auch der beim früheren Betriebsinhaber begründete Annahmeverzug. Dies gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; SGB III § 143 Abs. 3; SGB X § 115 Abs. 1;
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