R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Arbeitsrecht
11.03.2010
Arbeitsrecht
BAG: Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Beratung des Wahlvorstands

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 11.11.2009 – 7 ABR 26/08 – wie folgt: Der Arbeitgeber hat gemäß § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten für die Beratung eines Wahlvorstands durch einen Rechtsanwalt zu tragen, wenn der Wahlvorstand darüber mit dem Arbeitgeber zuvor eine Vereinbarung getroffen hat. § 80 Abs. 3 BetrVG findet auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch den Wahlvorstand entsprechende Anwendung. Durch das Erfordernis einer Vereinbarung, die zumindest den Gegenstand der gutachterlichen Tätigkeit, die Person des Sachverständigen und die Vergütung umfasst, wird dem Arbeitgeber im Hinblick auf die von ihm zu tragenden Kosten die Möglichkeit eröffnet, Einwendungen gegen die Beauftragung eines Sachverständigen oder gegen den Umfang des Auftrags zu erheben oder seinen Sachverstand bzw. eigene sachkundige Personen zur Beratung des Wahlvorstands anzubieten. Verweigert der Arbeitgeber eine solche Vereinbarung trotz der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen, so kann der Wahlvorstand die fehlende Zustimmung des Arbeitgebers durch eine arbeitsgerichtliche Entscheidung ersetzen lassen.

stats