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Arbeitsrecht
05.03.2010
Arbeitsrecht
BAG: Widersprüchliche Änderungskündigung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom10.9.2009 – 2 AZR 822/07 – wie folgt: Eine Änderungskündigung ist gemäß § 2 S. 1 KSchG ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft. Zur Kündigung kommt als zweites Element das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzu. Dieses Angebot muss, wie jedes Angebot i. S. v. § 145 BGB, bestimmt oder bestimmbar sein. Der Arbeitnehmer muss zweifelsfrei erkennen können, welche Arbeitsbedingungen künftig gelten sollen. Unklarheiten gehen zulasten des Arbeitgebers. Will der Arbeitgeber eine Änderung der Arbeitsbedingungen inmehreren Punkten erreichenund erklärt er zur Durchsetzung einer jeden Änderung eine gesonderte Kündigung, muss jede der Kündigungen das Änderungsangebot deutlich und zweifelsfrei abbilden. Ein Angebot, mitd em der Arbeitgeber erklärt, die „sonstigen Arbeitsbedingungen“ blieben unverändert, und zugleich darauf verweist, der Arbeitnehmer werde zeitgleich noch weitere Änderungskündigungen erhalten, ist widersprüchlich und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung. Beruft sich der Arbeitgeber für eine Änderungskündigung zur Entgeltreduzierung auf einen Sanierungsplan, muss er die dem Sanierungskonzeptzugrunde gelegten wirtschaftlichen Daten soweit konkretisieren, dass dem Arbeitnehmer eine sachliche Stellungnahme und den Gerichtenggf. eine Nachprüfung ermöglicht wird.

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