BAG: Auslegungsregeln bei zeitdynamischer Verweisung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 24.2.2010 – 4 AZR 691/08 – wie folgt:
Nach der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an arbeitsvertraglich in Bezug genommene Tarifverträge Bezugnahmeklauseln wie die im Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen, deren vertraglicher Zweck es allein war, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer ebenso zu stellen wie die tarifgebundenen; ihnen gegenüber waren die betreffenden Tarifverträge ohnehin kraft Gesetzes anzuwenden.
Dies führte bei einem Wegfall der Tarifgebundenheit auf Arbeitgeberseite dazu, dass die in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträge nur noch statisch in der Fassung zum Zeitpunkt des Endes der Tarifgebundenheit anzuwenden waren.
Diese Auslegungsregel legt der Senat aus Gründen des Vertrauensschutzes auch weiterhin bei Bezugnahmeklauseln zu Grunde, die vor dem 1.1.2002 vereinbart worden sind („Altverträge“).
Bei Arbeitsverträgen, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1.1.2002 abgeschlossen wurden („Neuverträge“), wendet der Senat die genannte Auslegungsregel nicht mehr an. Er versteht die Klausel nun, wenn keine Anhaltspunkte für einen hiervon abweichenden Vertragswillen bestehen, ihrem Wortlaut entsprechend als unbedingte zeitdynamische Verweisung.
(PM BAG vom 24.2.2010)