BAG: Entschädigungsanspruch bei Belästigung
BAG , Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 705/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 383/08; ) (Vorinstanz: ArbG Essen - 3 Ca 1997/07 - 24.1.2008 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Eine Belästigung iSd. § 3 Abs. 3 AGG ist nur dann gegeben, wenn die Würdeverletzung einer Person und ein sog. "feindliches Umfeld" kumulativ vorliegen. 2. Ob ein "feindliches Umfeld" iSd. § 3 Abs. 3 AGG geschaffen ist, muss mittels einer wertenden Gesamtschau aller Faktoren beurteilt werden. Diese Gesamtschau unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. 3. Ein Entschädigungsanspruch wegen einer Belästigung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses muss innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 Satz 2 letzter Halbsatz AGG schriftlich geltend gemacht werden. Dies widerspricht nicht europäischem Gemeinschaftsrecht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; AGG § 22; AGG § 33; ZPO § 253; RL 2000/78/EG (vom 27. November 2000); RL 2000/43/EG (vom 29. Juni 2000);
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