Einer Eingruppierung eines Beschäftigten in die Entgeltgruppe 1 TVöD steht nicht entgegen, dass sich dessen Gesamttätigkeit aus mehreren Teiltätigkeiten im Tarifsinne zusammensetzt, von denen nicht alle nach der Entgeltgruppe 1 TVöD zu bewerten sind.
Ordentliche Kündigungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterliegen der Mitbestimmung nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 PersVG M-V. Die insoweit vom Senat im Hinblick auf die Unstimmigkeiten der gesetzlichen Regelung geäußerten Bedenken werden nicht aufrecht
Der angestellte Bildberichterstatter einer Nachrichtenagentur ist zu höflichem und korrektem Verhalten bei Ausübung seiner Tätigkeit verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so liegt eine Vertragsverletzung vor, die den Arbeitgeber je nach
Ein sachlicher Grund für die Differenzierung bei freiwilligen Lohnerhöhungen liegt nicht ohne Weiteres in der Angleichung unterschiedlicher Vergütungen im Betrieb oder Unternehmen. Vielmehr kommt es darauf an, aus welchen Gründen unterschiedliche
Berücksichtigt ein Arbeitgeber bei einer Sonderzahlung unterschiedliche Arbeitsbedingungen von Arbeiternehmern und bezweckt er, mit der Sonderzahlung eine geringere laufende Vergütung einer Gruppe von Arbeitnehmern teilweise oder vollständig
BAG, Urteil vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 640/07 (Vorinstanz: LAG Berlin 16.01.2007 16 Sa 1011/06 ) (Vorinstanz: ArbG Berlin 11.05.2006 2 Ca 31732/04 ) Versorgungsordnungen, die für Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 111/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf 26.11.2007 17 Sa 1298/07 ) (Vorinstanz: ArbG Wuppertal 27.06.2007 6 Ca 329/07 ) In einem Arbeitgeberverband, dessen Satzung den unmittelbaren Einfluss von Mitgliedern
BAG, Urteil vom 22.9.2009 - 1 AZR 972/08LeitsätzeEine streikbegleitende Aktion, mit der eine Gewerkschaft in einem öffentlich zugänglichen Betrieb kurzfristig und überraschend eine Störung betrieblicher Abläufe hervorrufen will, um zur Durchsetzung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1239/09 (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 5 Ca 2535/08 - 12.05.2009 ) Macht ein Arbeitnehmer bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer
LAG Köln, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 292/09 (Vorinstanz: ArbG Köln - AZ: 1 Ca 5175/08 ) Das betriebliche Eingliederungsmanagement dient nicht nur dazu, andere krankheitsgerechte Arbeitsplätze zu finden, auf denen der Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 609/08 (Vorinstanz: LAG Saarland 12.12.2007 1 Sa 105/07 ) (Vorinstanz: ArbG Saarlouis - 2 Ca 456/06 - 31.5.2007 ) Orientierungssätze: 1. Ein Kündigungsschutzprozess wird durch die Eröffnung des
BAG, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 23/08 (Vorinstanz: LAG Köln 31.08.2007 11 Sa 558/07 ) (Vorinstanz: ArbG Köln 07.12.2006 22 Ca 5478/06 ) 1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch
Individualrechtlich können Erhöhungen der tariflichen Entgelte auf ein übertarifliches Gesamtentgelt oder eine übertarifliche Zulage angerechnet werden, wenn nicht diese Zulage dem Arbeitnehmer vertraglich als selbständiger Entgeltbestandteil neben
Bundeskanzlerin Merkel (darin einig mit dem FDP-Vorsitzenden Westerwelle) hat dem Vorstoß aus NRW, die Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen auszusetzen, am 1.2.2010 eine Absage erteilt. Es bleibt beim ermäßigten
Eine Gesamtzusage ist typischerweise nicht auf die im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erklärung beschäftigten Arbeitnehmer beschränkt. Erklärt sich der Arbeitgeber zu einer Regelung im Sinne einer auf Dauer angelegten Handhabung bei Erfüllung der
Die Rückdatierung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss) kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt werden. Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit erklärtes Angebot des
Geschäftsgrundlage der Transformation von durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein deren normative Geltung vor dem Betriebsübergang. Die Geschäftsgrundlage
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...