Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil verkündet am 29.10.2009 Aktenzeichen: 5 Sa 403/08 Rechtsgebiete: TVG Vorschriften: TVG § 4 Abs. 1 S. 1 Eine arbeitsvertragliche Klausel, in der auf tarifvertragliche Bestimmungen Bezug genommen wird,
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 26.08.2009 Aktenzeichen: 5 AZR 969/08 Rechtsgebiete: BGB, TV ERA-Anpassungsfonds in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 idF vom 5. März 2004/2. Juni 2005,
§ 3 Abs. 1 BetrVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass ein Tarifvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BetrVG nur von allen Gewerkschaften gemeinsam abgeschlossen werden kann, die für die von seinem Geltungsbereich erfassten
Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung. Wird nach der Zulassung ein Beschwerdeverfahren nach § 72a Abs.
Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag, dem 1. Oktober 2005. Aus der Protokollnotiz Nr. 3 zu § 5 Abs. 2
Der individualrechtliche Begriff der Versetzung setzt nicht notwendig die Zuordnung zu einem anderen Betrieb voraus. Auch die Zuweisung eines anderen regelmäßigen Arbeitsorts kann ausreichen. Das ist vor allem bei den Arbeitnehmern der Fall, die ihre
Der in § 6 Abs. 5 ArbZG nur allgemein geregelte Anspruch auf angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit kann durch einzelvertragliche Vereinbarung, auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, näher ausgestaltet werden. BAG-Entscheidung vom 15.7.2009 - 5
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.9.2009 - 15 Sa 797/09 Leitsätze1. Es kann offen bleiben, ob unter Vertrauensgesichtspunkten zugunsten des Arbeitgebers für sog. Altfälle anzunehmen ist, dass für vor dem 01.01.2002 vereinbarte Arbeitsverträge
In einem Arbeitgeberverband, dessen Satzung den unmittelbaren Einfluss von Mitgliedern ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedern) auf Entscheidungen über die Verwendung eines Arbeitskampffonds vorsieht und dadurch den notwendigen Gleichlauf von
Dem Antrag eines Betriebsrates auf Feststellung der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers mangelt es in der Regel am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, wenn der Betriebsrat sich nicht auf ein konkret betroffenes betriebsverfassungsrechtliches
Bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG ist die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend. Die Einbindung in einen Konzern ändert daran grundsätzlich nichts. Auf eine schlechte wirtschaftliche Lage der
Zu den bei einem Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betriebserwerber und dem Arbeitnehmer transformierten Normen gehört der gesamte Bestand der Tarifnormen, die die Rechte und Pflichten zwischen dem
Die dem Kläger zugesagte „betriebliche Leistung“ war nach ihren Voraussetzungen, ihrem Beginn und ihrer Dauer als Übergangsversorgung anzusehen. Sie sollte das „von der öffentlichen Hand gezahlte Anpassungsgeld“ oder die
BAG, Urteil vom 1.7.2009 - 4 AZR 250/08Sachverhalt1 Die Parteien streiten über tarifliche Vergütungsansprüche des Klägers. 2 Zwischen den Parteien besteht seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG BAU. Die
BAG, Urteil vom 1.7.2009 - 4 AZR 261/08Leitsätze1. Nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG infolge eines Austritts aus dem Arbeitgeberverband gelten die Tarifverträge gemäß der in § 3 Abs. 3 TVG geregelten Nachbindung unmittelbar
BAG, Beschluss vom 10.2.2009 - 3 AZR 610/07Sachverhalt1 Die Parteien streiten noch darüber, ob die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 1997 und 1. Januar 2000 erloschen sind. 2 Der Kläger war bei
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...