LAG Berlin: Voschlag eines Einigungsstellenvorsitzenden
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 2829/09 (Vorinstanz: ArbG Berlin 30.11.2009 19 BV 20301/09 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden ist das Gericht an die vorgeschlagene bzw. beantragte Person gebunden, solange es keine durch tatsachenbegründeten Bedenken gegen die Unparteilichkeit oder Ungeeignetheit gibt. Der Maßstab der Offensichtlichkeit gilt im Verfahren nach § 98 ArbGG auch für alle Vorfragen, auch hinsichtlich der etwaigen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ArbGG § 98;
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