Regelungen eines Sozialplans unterliegen als normative Vorschriften iSv. § 77 Abs. 4 BetrVG dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Dem genügen sie nur, wenn sich die Höhe des Nachteilsausgleichs oder der Nachteilsminderung nach § 112 Abs.1 Satz 2
Fiskalischer Schuldner der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG ist gem. § 40 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber. Dies besagt nichts über seine Berechtigung, die Arbeitnehmer zivilrechtlich auf die Erstattung der Steuer in Anspruch zu nehmen.
Führt der Arbeitgeber eine behauptete nachgewiesene Pflichtwidrigkeit und den Verdacht einer entsprechenden Pflichtwidrigkeit nicht innerhalb eines Schreibens, sondern in zwei getrennten, vollständig ausformulierten Schreiben als Kündigungsgrund an,
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 28.05.2009 Aktenzeichen: 2 AZR 732/08 Rechtsgebiete: KSchG Vorschriften: KSchG § 4 KSchG § 5 Das Gericht darf über den Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung nur entscheiden, wenn es
Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein
Ob die im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO geltenden Voraussetzungen für eine Klageerweiterung vorliegen, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat.
Der Anspruch nach § 16 BetrAVG auf Anpassungsprüfung und -entscheidung ist eine sicherungsfähige Forderung iSd. § 303 Abs. 1 AktG, denn er ist regelmäßig werthaltig. Zwar gewährt § 16 BetrAVG keine Anpassungsgarantie; jedoch gebieten es der Zweck der
Bei der Auslegung eines Altersteilzeitarbeitsvertrags ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsparteien idR eine öffentlich-rechtliche Förderung sicherstellen wollen. Dem Arbeitgeber soll ermöglicht werden, die Altersteilzeitvergütungsansprüche
Ein Neuverteilungsanspruch aus § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG ist bis zu den Grenzen des Rechtsmissbrauchs nicht auf das bisher vereinbarte Arbeitszeitverteilungsmodell beschränkt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung. Er kann zB
BFH, Urteil vom 3.6.2009 - XI R 57/07Vorinstanz: FG München vom 21.2.2007 - 3 K 2219/06 (EFG 2007, 961)LEITSATZEine Bank haftet nicht als Abtretungsempfängerin nach § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG 2005 i.V.m. § 27 Abs. 7 Satz 1 UStG 2005 für die in der
BFH, Urteil vom 18.8.2009 - X R 25/06Vorinstanz: FG Hamburg vom 23.3.2006 - II 347/04 (EFG 2006, 1753)LEITSATZMaßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 23.04.2009 Aktenzeichen: 6 AZR 263/08 Rechtsgebiete: BetrVG, BGB Vorschriften: BetrVG § 102 Abs. 6 BGB § 139 Für eine einzelvertragliche Erweiterung des dem Betriebsrat nach dem
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...