Die Ausdehnung der Mitarbeiterbeteiligung soll laut Bundesregierung zum 1.1.2009 realisiert werden. Nach der Einigung einer Koalitionsarbeitsgruppe auf ein Konzept geht sie von keiner unmittelbaren Wirkung auf die Höhe der Rentenanpassung aus, da die
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 13.12.2007 - 6 AZR 197/07 - wie folgt: Wird ein Arbeitnehmer der DB Netz AG während der Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung herangezogen und besteht infolgedessen für ihn ein Beschäftigungsverbot nach § 5 ArbZG
EuGH, Urteil vom 1.4.2008 - Rs. C-267/06 - Maruko Leitsätze1. Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 19.2.2008 - 9 AZR 1091/06 - wie folgt: Der Träger der Ausbildung hat Schülern nach § 12 Abs. 1 KrPflG eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsträger im
BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06Orientierungssätze1. Ein Betriebsübergang liegt vor, wenn ein Insolvenzverwalter die Betriebstätigkeit der Insolvenzschuldnerin einstellt, deren bisherige Betriebsmittel einem Dritten überlässt und dieser mit
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 19.02.2008 Aktenzeichen: 9 AZR 1091/06 Rechtsgebiete: ArbGG, BBiG, BGB, KHG, KrPflG, TVG, ZPO, Ausbildungsvergütungstarifvertrag Nr. 12, TV über eine Zuwendung für Schülerinnen/Schüler, TV zur
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten auf Grund von Versorgungs-Tarifverträgen eine Zusatzversorgungsrente. Dem System der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt lag bis zum 31.12.2000 das Gesamtversorgungsprinzip zugrunde. In seiner
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Rechtsprechung des BSozG zu der bis zum 31.12.2003 gültigen Rechtslage unterlag nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 28.1.2008 - 14 TaBV 70/07 - wie folgt: Sind mehrere Betriebe und Unternehmen eines Konzerns in einem Gebäude untergebracht, ergibt sich daraus allein nicht die Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung in
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 19.3.2008 - 4 Sa 673/07 - wie folgt: Soweit objektiv die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 S. 1 und 2 TzBfG vorliegen, kann sich ein Verlängerungsvertrag gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 TzBfG zeitlich auch an eine
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln Beschluss verkündet am 28.01.2008 Aktenzeichen: 14 TaBV 70/07 Rechtsgebiete: BetrVG Vorschriften: BetrVG § 50 BetrVG § 58 Sind mehrere Betriebe und Unternehmen eines Konzerns in einem Gebäude
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 17.10.2007 Aktenzeichen: 4 AZR 812/06 Rechtsgebiete: Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, BAT, BGB Vorschriften: Sonderregelungen zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und
LAG Nürnberg, Urteil vom 19. März 2008 - 4 Sa 673/07 SachverhaltDie Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 18.06.2007 hinaus und die Verpflichtung der Beklagten zur tatsächlichen
LAG Berlin, Beschluss vom 20.2.2008 - 15 TaBV 2434/07 Leitsätze1. Werden im Rahmen der Privatisierung eines kommunalen Krankenhauses die dort beschäftigten Beamten auf Dauer gem. § 123 a BRRG dem privaten Träger zugewiesen, wobei gleichzeitig eine
Das LAG entschied in seinem Beschluss vom 20.2.2008 - 15 TaBV 2434/07 - wie folgt: Werden im Rahmen der Privatisierung eines kommunalen Krankenhauses die dort beschäftigten Beamten auf Dauer dem privaten Träger zugewiesen, wobei gleichzeitig eine
Macht ein Arbeitnehmer die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrags geltend und verlangt er hilfsweise seine Wiedereinstellung, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Zum einen geht es um die Wirksamkeit der Beendigung und zum andern um
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...