BAG: Auflösung eines Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters
Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 16.7.2008 – 7 ABR 13/07 – wie folgt: Die Übernahme eines durch § 78a BetrVG geschützten Auszubildenden ist dem Arbeitgeber nicht allein deshalb unzumutbar, weil er sich entschlossen hat, einen Teil der in seinem Betrieb anfallenden Arbeitsaufgaben künftig Leiharbeitnehmern zu übertragen. VolltextdesBeschl.: // BB-ONLINE BBL2008-2737-1 unterwww.betriebs-berater.de