LAG Berlin-Brandenburg: Zustimmung des Personalrates beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 4.9.2008 – 14 Sa 932/08 – wie folgt: Eine vom Personalrat erklärte Zustimmung zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages betrifft nur die ihm mitgeteilten Angaben zum Befristungsgrund und Befristungsdauer. Daher ist es dem Arbeitgeber im Prozess verwehrt, sich nachträglich auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund zu berufen. Das gilt auch für die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Volltextdes Urteils: // BB-ONLINE BBL2008-2681-5 unterwww.betriebs-berater.de