BAG, Urteil vom 26.5.2009 - 1 AZR 198/08Leitsätze1. Sozialpläne dürfen eine nach Lebensalter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung vorsehen. Sie dürfen für rentenberechtigte Arbeitnehmer Sozialplanleistungen reduzieren oder ganz
Gericht: Bundesgerichtshof Urteil verkündet am 16.09.2009 Aktenzeichen: VIII ZR 243/08 Rechtsgebiete: BGB Vorschriften: BGB § 346 Abs. 1 a) Die Zulassung der Revision kann auf den Grund eines im Rechtsstreit erhobenen Gegenanspruchs beschränkt
§ 69 Abs. 3 ArbGG verlangt für Urteile, gegen die die Revision statthaft ist, eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien. Das ist erforderlich, um eine Nachprüfung durch das
Tarifvertragliche Ausschlussklauseln beziehen sich nur dann auf Ruhegeldraten, wenn dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Zahlung der Betriebsrente noch besteht. Die
Regelungen eines Sozialplans unterliegen als normative Vorschriften iSv. § 77 Abs. 4 BetrVG dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot. Dem genügen sie nur, wenn sich die Höhe des Nachteilsausgleichs oder der Nachteilsminderung nach § 112 Abs.1 Satz 2
Fiskalischer Schuldner der pauschalen Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG ist gem. § 40 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber. Dies besagt nichts über seine Berechtigung, die Arbeitnehmer zivilrechtlich auf die Erstattung der Steuer in Anspruch zu nehmen.
Führt der Arbeitgeber eine behauptete nachgewiesene Pflichtwidrigkeit und den Verdacht einer entsprechenden Pflichtwidrigkeit nicht innerhalb eines Schreibens, sondern in zwei getrennten, vollständig ausformulierten Schreiben als Kündigungsgrund an,
Gericht: Bundesarbeitsgericht Urteil verkündet am 28.05.2009 Aktenzeichen: 2 AZR 732/08 Rechtsgebiete: KSchG Vorschriften: KSchG § 4 KSchG § 5 Das Gericht darf über den Hilfsantrag auf nachträgliche Klagezulassung nur entscheiden, wenn es
Ein Faksimile-Stempel der Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter einen Berufungsbegründungsschriftsatz genügt nicht den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO. Die Vorschrift enthält trotz der Verwendung der Worte „sollen enthalten“ ein
Ob die im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO geltenden Voraussetzungen für eine Klageerweiterung vorliegen, hat das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung von § 268 ZPO nicht zu überprüfen, wenn das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat.
Das Arbeitszeitgesetz soll vor allem der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Gestaltung der Arbeitszeit dienen. Die Neuauflage des bewährten Kommentars berücksichtigt die aktuellen Entwicklungen des Arbeitslebens und integriert die Rechtsprechung seit der Vorauflage 2009. mehr...