BAG: Tarifvertragliche Versorgung
BAG, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 23/08 (Vorinstanz: LAG Köln 31.08.2007 11 Sa 558/07 ) (Vorinstanz: ArbG Köln 07.12.2006 22 Ca 5478/06 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind. 2. § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich in der Regel zulässig. 3. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG. Orientierungssätze: 1. Die Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien erfasst auch Betriebsrentner. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsrentner nach der Satzung der Gewerkschaft nur (noch) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht sind (Leitsatz 1). 2. Die Gewerkschaft ist nicht nur rechtlich gehindert, die Betriebsrentner von den sie betreffenden Entscheidungen in Fragen der Tarifpolitik auszuschließen. Die Betriebsrentner haben auch einen damit korrespondierenden Anspruch darauf, an den tarifpolitischen Entscheidungsprozessen, soweit sie sie betreffen, ebenso mitzuwirken, wie Gewerkschaftsmitglieder, die noch aktive Arbeitnehmer sind. 3. § 10 Sätze 1 und 2, Satz 3 Nr. 4 AGG sind gemeinschaftsrechtskonform. Aus Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten, soweit es um die dort genannten betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung in nationales Recht nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit europarechtlich in der Regel zulässig (Leitsatz 2). 4. Das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein legitimes Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG (Leitsatz 3). 5. Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung sind nicht höher als diejenigen an die Rechtfertigung einer unmittelbaren Benachteiligung. Ist also eine unmittelbare Benachteiligung nach § 10 AGG gerechtfertigt, so ist es auch eine mittelbare. 6. Art. 3 Abs. 1 GG enthält jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen als § 10 AGG und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG. 7. Führt ein Tarifvertrag über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht zu Eingriffen in vorhandene Besitzstände, sondern schließt die Betroffenen von der Teilhabe an einer verbesserten Versorgung aus, stellt sich die Frage einer ggf. unzulässigen Rückwirkung nicht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Cockpitpersonal (vom 4. Dezember 2004); Tarifvertrag zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung für das Cockpitpersonal - Ablösung der VBL-gleichen Altersversorgung und Überleitung in die Lufthansa-Betriebsrente - (vom 4. Dezember 2004); AGG § 2 Abs. 2 S. 2; AGG § 7; AGG § 10 S. 1, 2, 3 Nr. 4; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6;
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