BAG: OT-Mitgliedschaft und Tarifbindung
BAG, Urteil vom 22.04.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 111/08 (Vorinstanz: LAG Düsseldorf 26.11.2007 17 Sa 1298/07 ) (Vorinstanz: ArbG Wuppertal 27.06.2007 6 Ca 329/07 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einem Arbeitgeberverband, dessen Satzung den unmittelbaren Einfluss von Mitgliedern ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedern) auf Entscheidungen über die Verwendung eines Arbeitskampffonds vorsieht und dadurch den notwendigen Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit in Bezug auf Tarifnormen nicht mehr gewährleistet, kann ein bisher tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen nicht tarifrechtlich wirksam in den OT-Status überwechseln. Orientierungssätze: 1. Die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie erfordert den Gleichlauf von Verantwortlichkeit und Betroffenheit im Hinblick auf Tarifnormen, um die Unterwerfung der Koalitionsmitglieder unter die Normen des Tarifvertrages und die Angemessenheitsvermutung der ausgehandelten Mindestarbeitsbedingungen zu legitimieren. 2. Ein tarifschließender Arbeitgeberverband muss in seiner Satzung seine Mitglieder, die nicht an Tarifverträge gebunden sind (OT-Mitglieder), von den Entscheidungen über Tarifangelegenheiten ausschließen. 3. Dazu gehören auch Entscheidungen über die Verwendung eines Fonds, der im Falle eines Arbeitskampfes die Unterstützung von Verbandsmitgliedern vorsieht, die an Tarifverträge gebunden sind. 4. Lässt eine Verbandssatzung zu, dass OT-Mitglieder auf die Verwendung eines Arbeitskampffonds unmittelbaren Einfluss haben, kann ein bisher tarifgebundenes Mitgliedsunternehmen nicht tarifrechtlich wirksam in den OT-Status wechseln, sondern ist als Verbandsmitglied iSv. § 3 Abs. 1 TVG weiter an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens ( MTV vom 24. August/11. September 2001) § 3; Satzung des Arbeitgeber-Verbandes von Remscheid und Umgebung e.V. §§ 2 ff.; BGB § 613a Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens ( MTV vom 24. August/11. September 2001) § 3; Satzung des Arbeitgeber-Verbandes von Remscheid und Umgebung e.V. § 2; DB 2009, 2610
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