BAG: Betriebliche Altersversogung - Übergangsregelung bei Unverfallbarkeitsfrist
BAG, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen 3 AZR 529/07 (Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg 20.07.2007 20 Sa 106/06 ) (Vorinstanz: ArbG Ulm 21.09.2006 9 Ca 242/06 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. a) Ab 1. Januar 2001 erteilte, auf Entgeltumwandlungen beruhende Versorgungszusagen führen nach § 1b Abs. 5 BetrAVG zur sofortigen Unverfallbarkeit der Versorgungsanwartschaften. Diese gesetzliche Unverfallbarkeit gilt aber nicht für Versorgungszusagen, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2001 erteilt wurden (§ 30f Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). b) Nach der Übergangsregelung des § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG genügt es, wenn "die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat"; die Unverfallbarkeitsfrist war demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2005 erfüllt. 2. Der Versorgungsschuldner ist sowohl nach § 985 BGB als auch aufgrund seiner vertraglichen Pflichten aus dem Versorgungsverhältnis zur Herausgabe des Versicherungsscheins verpflichtet. Das Eigentum an diesem Papier steht nach § 952 Abs. 2 BGB dem Inhaber des Anspruchs auf die Versicherungsleistungen zu. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Hs.. 2; BetrAVG § 1 (Lebensversicherung); BetrAVG § 1b Abs. 5 S. 1; BGB § 952; BGB § 985; ZPO § 50; BetrAVG § 30f Abs. 1 S. 1 Hs.. 2; BetrAVG § 1; BetrAVG § 1b Abs. 5 S. 1; BGB § 952; BGB § 985; ZPO § 50; DB 2009, 2724
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