LAG Berlin: Verfälschung eines Kündigungssachverhalts
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 1239/09 (Vorinstanz: ArbG Potsdam - 5 Ca 2535/08 - 12.05.2009 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Macht ein Arbeitnehmer bei seiner nicht unverzüglichen Krankmeldung falsche Angaben über die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit und mahnt ihn der Arbeitgeber nur wegen dieser falschen Angaben ab, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen erneuter, diesmal aber bloß verspäteter Krankmeldung nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; LPersVG § 108 Abs. 2;
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