LAG Berlin: Kündigung wegen Löschung eines E-Mail-Accounts
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1463/09 (Vorinstanz: ArbG Berlin 16.04.2009 2 Ca 1905/09 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Regelt eine Gesamtbetriebsvereinbarung, dass personelle Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam sind (hier: Auswertung von personenbezogenen oder -beziehbaren Daten ohne vorgesehene Hinzuziehung eines Mitarbeiters der Bereichsdirektion Personal oder der Rechtsabteilung sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und eines Mitglieds des zuständigen Regionalbetriebsrats) dann führt der entsprechende Verstoß zur Unwirksamkeit der Kündigung. 2. Dies gilt auch dann, wenn der örtlich zuständige Regionalbetriebsrat der Kündigung ausdrücklich zugestimmt hat. 3. Zur Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung bei behaupteter vollständiger Löschung eines E-Mail-Gruppen-Accounts. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BGB § 626; KSchG § 1; BetrVG § 120;
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