BAG: Rechtliche Aspekte in der Nichtzulassungsbeschwerde
BAG , Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 AZN 753/09 (Vorinstanz: LAG Hamm vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 426/09; ) (Vorinstanz: ArbG Dortmund vom 12.02.2009 - Aktenzeichen 4 Ca 4594/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren kann der Beschwerdeführer nicht mit Angriffen zu rechtlichen Aspekten gehört werden, die nicht mehr der Entscheidung des Revisionsgerichts unterliegen. 2. Prozesserklärungen sind nach den für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätzen auszulegen. Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Orientierungssätze: 1. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dient dazu, das Revisionsverfahren zu eröffnen. Der Beschwerdeführer kann deshalb nicht mit Angriffen gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil gehört werden, wenn damit lediglich Aspekte aufgegriffen werden, die ohnehin einer Entscheidung des Revisionsgerichts nicht mehr zugänglich sind. Das gilt zB, wenn das Revisionsgericht wegen der Rechtskraft einer früheren Entscheidung gehindert wäre, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Landesarbeitsgericht zu kommen, oder wenn das Landesarbeitsgericht nach einer vorherigen Zurückverweisung den bindenden Gründen des Revisionsurteils gefolgt ist und deshalb auch das Revisionsgericht entsprechend gebunden wäre. 2. Das Nichtzulassungsbeschwerdegericht ist befugt, prozessuale Willenserklärungen selbstständig auszulegen. 3. Dafür sind die für Willenserklärungen des Bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Es gilt: - Maßgebend ist der in der Erklärung verkörperte Wille anhand der erkennbaren Umstände, ggf. in einer Gesamtbetrachtung mehrerer gleichzeitiger Erklärungen. - Die Prozesspartei darf nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. - Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was aus der Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht. - Die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten sind zu berücksichtigen, weshalb eindeutigen Erklärungen nicht nachträglich ein Sinn gegeben werden darf, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. 4. Die Erklärung, die Berufung gegen eine Entscheidung über die Widerklage zurücknehmen zu wollen, kann in die Erklärung, die Widerklage zurückzunehmen, umzudeuten sein, wenn durch die Berufungsrücknahme eine Sachentscheidung über die Widerklage rechtskräftig würde und damit das erkennbare Prozessziel des Berufungsklägers, eine Abweisung auch der Klage durchzusetzen, verhindert würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 133; ArbGG § 72a; Redaktionelle Normenkette: ArbGG § 72a; BGB § 133;
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