BAG: Kein Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Pausen
BAG , Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 774/08 (Vorinstanz: LAG Frankfurt/Main vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 1937/07; ) (Vorinstanz: ArbG Kassel - 3 Ca 300/07 - 22.11.2007 ) | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Orientierungssätze: 1. Gewährt ein (Firmen-)Tarifvertrag Zuschläge für Nachtarbeit sowie Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, fallen diese für Pausen während der Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit nicht an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung die Pausen mit der (tariflichen) Grundvergütung bezahlt. 2. Der Annahmeverzug des Arbeitgebers setzt das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer voraus, §§ 293 ff. BGB. Im ungekündigt bestehenden Arbeitsverhältnis kann anders als nach Ausspruch einer Kündigung regelmäßig nicht angenommen werden, der Arbeitgeber habe eine vorzunehmende Handlung nicht rechtzeitig vorgenommen. Macht der Arbeitgeber von einem (vermeintlichen) Recht Gebrauch, die Arbeitszeitdauer zu bestimmen, kommt § 296 BGB (Entbehrlichkeit des Angebots) nicht zur Anwendung. | ||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: ArbZG § 4; BGB §§ 293 ff.; BGB § 615; Redaktionelle Normenkette: ArbZG § 4; BGB § 293; BGB § 615;
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Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Entgelt pro Stunde zu berechnen." |
Die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden/Woche bzw. 8 Stunden/Tag ohne Ruhepausen. § 3 Ziff. 1.2 FirmenTV lässt eine abweichende Vereinbarung der Betriebsparteien zu. | RN 3 |
Am 28. August 2006 schlossen die Betriebsparteien eine "Betriebsvereinbarung über 'Flexible Arbeitszeit'" (RahmenBV), in der es ua. heißt: | RN 4 |
"4. Soll-Arbeitszeit |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß Haustarifvertrag der V GmbH & Co. KG, Niederlassung K 40 Stunden (einschließlich 2 mal 15 Minuten bezahlte Pausen) für alle Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer. |
Die tägliche Soll-Arbeitszeit beträgt bezogen auf eine 5-Tagewoche 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit, sofern einzelvertraglich keine andere Regelung (z. B. Teilzeit) getroffen ist. |
5. Verteilung der Arbeitszeit |
Die von den Tarifparteien vereinbarte Regelarbeitszeit von 40 Std./Woche 8 Std./Tag, (einschließlich 2-mal 15 Minuten bezahlte Pausen) wird durch die §§ 3,4,5 Abs. 1 ArbZG geregelt. ..." |
Der Kläger hat beantragt, | RN 8 |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 99,56 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus 17,34 Euro seit dem 15. April 2007, aus 11,57 Euro seit dem 15. Mai 2007, aus 24,15 Euro seit dem 15. Juni 2007, aus 17,34 Euro seit dem 15. Juli 2007, aus 10,24 Euro seit dem 15. August 2007 und aus 18,92 Euro seit dem 15. Oktober 2007 zu zahlen. |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht ist die Beklagte nicht vertreten worden. Der Kläger hat Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. |