Mit zwei Urteilen vom 4.4.2008 – VI R 68/05 und VI R 85/04 – hat der BFH entschieden, dass es bei Anwendung der 0,03% Pauschale für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte darauf ankommt, ob und in welchem Umfang
BFH, Urteil vom 10.4.2008 - VI R 66/05Vorinstanz: FG Hessen vom 23.9.2005 - 1 K 1313/05 (EFG 2006, 101)LEITSATZFührt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, so wird der
Mit Urteil vom 10.4.2008 – VI R 66/05 – hat der BFH entschieden, dass, führt ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durch, der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren
BFH, Urteil vom 28.11.2007 - I R 94/06Vorinstanz: FG Bremen vom 18.10.2006 - 3 K 87/05 (5) (EFG 2007, 1264)LEITSATZBei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, ist der Vertrag nach objektiven
Mit Urteil vom 28.11.2007 – I R 94/06 – hat der BFH entschieden, dass bei der Prüfung, ob ein Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen ist, der Vertrag nach objektiven Gesichtspunkten auszulegen ist. Die Entstehungsgeschichte
Niedersächsisches FinanzgerichtUrteilvom12.12.2007Az.: 7 K 249/07Orientierungssatz:Einkommensteuer 2005 1. Ein Teil-Einspruchsbescheid gem. § 367 Abs. 2 a AO ist aufzuheben, weil er - bezogen auf einzelne Punkte des Vorläufigkeitsvermerks in einem
BFH, Urteil vom 17.1.2008 - VI R 44/07Vorinstanz: FG Münster vom 3.7.2007 - 1 K 2192/01 E (EFG 2008, 47)LEItSÄTZE1. Trifft die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG mit dem (positiven) Progressionsvorbehalt des § 32b EStG zusammen, so ist eine
BFH, Urteil vom 3.4.2008 - IV R 54/04Vorinstanz: FG Hamburg vom 30.8.2004 - I 293/01 (EFG 2005, 214)LEITSATZDer Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gehört zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft.EStG § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs.
Mit Urteil vom 3.4.2008 – IV R 54/04 – hat der BFH entschieden, dass der Gewinn aus der Veräußerung von SBV II zum Gewerbeertrag der Personengesellschaft gehört. Klägerin war eine GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten Geschäftsanteile an einer GmbH
BFH, Urteil vom 2.4.2008 - IX R 18/06Vorinstanz: FG Köln vom 20.4.2005 - 5 K 625/00 (EFG 2006, 781)LEITSÄTZE1. Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind
Mit Urteil vom 2.4.2008 – IX R 18/06 – hat der BFH entschieden, dass, bringen Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, keine Anschaffungsvorgänge gegeben sind, soweit die
BFH, Urteil vom 22.4.2008 - VII R 29/06Vorinstanz: FG Hamburg vom 30.8.2005 - IV 337/02LEITSÄTZE1. Bestehen ernstliche Zweifel an der Echtheit einer für die Inanspruchnahme eines ermäßigten Kontingentzollsatzes erforderlichen Einfuhrlizenz, trägt der
Mit Urteil vom22.4.08 – VII R 29/06 – hat der BFH entschieden, dass der Importeur die Echtheit der vorgelegten Einfuhrlizenzen beweisen muss, wenn insoweit ernstliche Zweifel bestehen. Das Hauptzollamt forderte Zoll nach dem regulären Zollsatz nach,
BFH, Urteil vom 4.3.2008 - VII R 10/06Vorinstanz: FG Köln vom 18.1.2006 - 11 K 2199/05 (EFG 2006, 553)LEITSÄTZE1. Im massearmen Insolvenzverfahren können Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind,
Mit Urteil vom 4.3.2008 – VII R 10/06 – hat der BFH entschieden, dass im massearmen Insolvenzverfahren Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, nicht zur Aufrechnung gestellt werden können. Auch eine
BMF, 22.5.2008 – IV B 8 – S 7100/07/10007 Das Schreiben nimmt Stellung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Schadensersatzansprüchen innerhalb von Leasingvertragsverhältnissen und ersetzt insofern das bisherige BMF-Schreiben vom 20.2.2006 – IV A 5 –
FINANZGERICHT HAMBURGAktz: 2 K 239/06Entschdatum: 15.02.2008Dokumententyp: Urteil - SenatRechtskraft: Rev. Az: 2 K 239/06Im Berichtigungsbeschluss vom 24.04.2008 wird der erwähnte Betrag des Bilanzgewinns "7.933.369,07 €" durch den Betrag "7.966.369,