OFD Rheinland: Arbeitnehmerüberlassung durch gemeinnützige Einrichtungen
Die OFD Rheinland hat klargestellt, dass die Arbeitnehmerüberlassung durch eine gemeinnützige Körperschaft selbst keinen gemeinnützigen Zweck darstellt. An der Gemeinnützigkeit der Körperschaft ändert das nichts, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im ideellen Bereich liegt.
(Quelle: Kurzinformation OFD Rheinland vom 16.4.2009)