BMF: Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen
Durch Schreiben vom 27.4.2009 – IV C 1 – S 2252/08/10003 – gibt das BMF eine Vereinfachungsregelung bekannt: Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn das Kreditinstitut vom Steuerabzug i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG bei losen Personenzusammenschlüssen, die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem 31.12.2008 in bestimmten Fällen Abstand nimmt, so u. a., wenn die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr nicht mehr als zehn Euro betragen und Änderungen der Mitgliederanzahl dem Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. Nicht zu derartigen Personenzusammenschlüssen zählen Grundstücks-, Erben-, Wohnungseigentümergemeinschaften und Mieter bzgl. der gemeinschaftlichen Mietkautionskonten.
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