BFH, Urteil vom 24.4.2008 - IV R 50/06Vorinstanz: FG Köln vom 25.5.2005 - 14 K 2275/01 (EFG 2007, 316)LEITSÄTZE1. Hat ein Steuerpflichtiger wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht
Hat der Steuerpflichtige wegen unzutreffender Aufteilung des Gewinns Einspruch nur für das Vorjahr eingelegt, beantragt er damit nicht zugleich konkludent, die Einkommensteuer für das Folgejahr heraufzusetzen. § 127 AO, der die Aufhebung eines nicht
BFH, Urteil vom 12.6.2008 - V R 33/05Vorinstanz: FG Köln vom 21.4.2005 - 10 K 2476/00 (EFG 2005, 1234)LEITSATZDie entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und
Die entgeltliche Überlassung von Kfz durch einen „Carsharing“-Verein an seine Mitglieder unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 12.6.2008 – V R 33/05 –) dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach §
OFD Frankfurt am Main, Rundvfg. vom 21.5.2008 - S 2244 A - 21 - St 215 (§ 17 Abs. 4 EStG) I. Allgemeines Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG gilt als Veräußerung i.S.d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Zu den Einkünften aus
Die OFD Frankfurt hat sich zur Auflösung einer Kapitalgesellschaft geäußert (Verfügung vom 21.5.2008 – S 2244 A – 21 – St 215). Nach § 17 Abs. 4 S. 1 EStG gilt als Veräußerung i. S. d. § 17 Abs. 1 EStG auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft. Zu
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2008 (BGBl. I S 1912) wird die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1.1.2009 eingeführt. Sparer-Freibetrag und Sparer- Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro für Ledige / 1602 Euro für Verheiratete
Vorliegen eines Dienstverhältnisses - Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich - Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich
BFH, Urteil vom 5.6.2008 - IV R 76/05Vorinstanz: FG Münster vom 3.3.2005 - 5 K 3631/03 F, 5 K 3724/03 F, 5 K 3722/03 F, 5 K 3711/03 F (EFG 2005, 1109)LEITSATZDas Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) ist den Erben auch im
Mit Urteil vom 5.6.2008 – IV R 76/05 – hat der BFH entschieden, dass das Handeln eines Testamentsvollstreckers (hier: Dauervollstreckung) den Erben auch im Rahmen der Beurteilung der personellen Verflechtung von Besitz- und Betriebsunternehmen
Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt wordenBFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können -
BFH, Urteil vom 29.5.2008 - V R 12/07Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz vom 11.1.2007 - 6 K 2111/04LEITSATZDie verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch
BFH, Urteil vom 13.3.2008 - V R 70/06Vorinstanz: FG Köln vom 27.4.2006 - 10 K 4948/05 (EFG 2006, 1620)LEITSATZPreisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern -zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die
Mit Urteil vom 13.3.2008 – V R 70/06 – hat der BFH entschieden, dass Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern – zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto – für den
BFH, Urteil vom 8.4.2008 - VIII R 3/05Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 3.12.2004 - 10 K 225/01 (EFG 2005, 530)LEITSÄTZE1. Für die Annahme einer stillen Gesellschaft können - vor allem in Grenzfällen - von den Vertragsparteien gewählte
Mit Urteil vom 29.5.2008 – V R 12/07 – hat der BFH entschieden, dass die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999 unterliegt, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt
In dem vomBFH mit Urteil vom8.4.2008 – VIII R 3/ 05 – entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf Vermittlung einer Vertriebsgesellschaft aufgrund eines Begebungsvertrages vom20.12.1993 an einer Fondsgesellschaft beteiligt. Die Beteiligungsanteile