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Steuerrecht
01.07.2009
Steuerrecht
BFH: Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

Durch Beschluss vom 31.3.2009 - VII R 23,24/08 - hat der BFH den EuGH zum Thema „Milchquote" angerufen. Zu entscheiden ist die Frage, in welchem Umfang einem Milcherzeuger die Milchquote zuzurechnen ist, wenn er für einen Teil des Milchwirtschaftsjahres seinen Betrieb an einen anderen Landwirt verpachtet hatte, von diesem auf die Milchquote Milch geliefert worden ist, der Verpächter dann jedoch wieder selbst die Milchproduktion übernommen hat und nun am Ende des Milchwirtschaftsjahres (31. März) zu einer Milchabgabe herangezogen werden soll, weil in dem betreffenden Jahr insgesamt mehr Milch geliefert worden ist, als die für dieses Jahr festgesetzte Milchquote es zuließ. In diesem Falle wird der Verpächter zwar grundsätzlich eine Milchabgabe für die Menge Milch schuldig, die er über die (vom Pächter teilweise bereits belieferte und dadurch verbrauchte) Milchquote hinaus produziert und an seine Molkerei geliefert hat. Die von ihm über die Milchquote hinaus produzierte Milchmenge darf allerdings mit den Mengen gegengerechnet werden, die von anderen Milchbauern weniger, als ihnen ihre Milchquote gestattet hätte, an die Molkerei geliefert worden sind (sog. Saldierung von Unter- und Überlieferungen).

Nach Auffassung des BFH zweifelhaft und deshalb vom EuGH zu entscheiden sei bei dieser Sachlage, ob bei der erforderlichen proportionalen Aufteilung der zu wenig produzierten Milchmengen auf diejenigen Landwirte, die zu viel produziert haben, zugunsten des Verpächters die gesamte Milchquote seines Betriebes als Aufteilungsmaßstab zu berücksichtigen ist oder nur der Teil seiner Quote, den er nach Beendigung der Pacht noch selbst beliefern konnte, weil der Pächter insoweit noch keine Milch geliefert hatte.

Diese Frage ist in den einschlägigen Vorschriften nicht eindeutig geregelt.
Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Bemessung der sog. Milchprämie, die den Milcherzeugern einen produktionsunabhängigen Ausgleich für Einnahmeausfälle gewähren soll. Mit Beschluss vom  31.3.2008 - VII R 44/07 - hat der BFH auch hierzu eine Anfrage nach Artikel 234 des EG Vertrags an den EuGH gerichtet: Muss dem Verpächter entsprechend der Quote des Betriebes oder nur entsprechend seinem Anteil an der Jahresmilchproduktion des Betriebes eine Milchprämie gewährt werden?

(PM BFH vom 1.7.2009)

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