BFH: Nachwuchsförderpreis als Arbeitslohn
Der BFH hat durch Urteil vom 23.4.2009 – VI R 39/08 – entschieden: Auch ein dem Arbeitnehmer von einem Dritten verliehener Nachwuchsförderpreis führt zu Arbeitslohn, wenn der Preis für die fachlichen Leistungen und nicht für die Persönlichkeit des Arbeitnehmers vergeben worden ist. Nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst seien hingegen Preise, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1443-6