Der Bundesrat stimmte am 10.7.2009 dem Gesetzzur Bekämpfung der Steuerhinterziehung zu. DasGesetz dient der Umsetzung der von der OECDentwickelten Standards zu Transparenz und umfassendem Auskunftsaustauschin Steuersachen.(Quelle: www.bundesrat.de
Deutschland und Liechtenstein haben am 10.7.2009 ein Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen paraphiert. Hierzu erklärte das BMF:Mit dem Abkommen über den Informationsaustausch in Steuersachen verpflichtet sich Liechtenstein,
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 das im Bundestag am 19.6.2009 verabschiedete Gesetz passieren lassen. Aufgrund der konjunkturellen Lage und zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen deutscher Agrarbetriebe sollen bei der Agrardiesel-Steuervergütung
Der Bundesrat hat am 10.7.2009 der Verordnung zur tarifbezogenen Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst a EStG i. d. F. des
Im Schreiben vom 26.6.2009 - IV B 9 - S 7170/08/10009 - hat sich das BMF zur steuerlichen Behandlung der Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung geäußert. In dieser Vorschrift wird die Steuerbefreiung für ambulante
BFH, Urteil vom 19.2.2009 - II R 49/07 -------------------------------------------------------Leitsätze1. Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das
Immer wieder wird die Behauptung aufgestellt, das BMF würde mit seiner Praxis der Nichtanwendungserlasse das Gebot rechtstaatlichen Verhaltens verletzen.Diesen Vorwurf weist das BMF entschieden zurück und nimmt dazu wie folgt Stellung:1. Der
FG Düsseldorf: Finanzamt muss eigenen Vorschlag umsetzenUrteil vom 16.5.2009 - 11 K 4347/08 G-------------------------------------------------------Leitsatz (der Red.)Die Einspruchsrücknahme darf von einer unechten (d. h. innerprozessualen)
Der deutsche Botschafter in London, Georg Boomgaarden, und die stellvertretende Premierministerin Bermudas, Paula Cox, haben am 3.7.2009 in London ein Abkommen über den Auskunftsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Hierzu erklärt das BMF: Das
BFH, Urteil vom 29.1.2009 - VI R 44/08Vorinstanz: FG Köln vom 14.8.2008 - 10 K 4217/07 (EFG 2009, 36)LEITSATZEntsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der
BFH, Urteil vom 26.11.2008 - I R 7/08Vorinstanz: FG Münster vom 9.11.2007 - 9 K 2912/04 K,G (EFG 2008, 406)LEITSATZ§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Der BFH hat durch Urteil vom 23.4.2009 – VI R 81/06 – entschieden: Zum Arbeitslohn zählt auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung – und zwar auch dann, wenn es
BFH, Urteil vom 30.4.2009 - VI R 55/07Vorinstanz: FG Münster vom 20.9.2007 - 3 K 1279/05 E,Ki,L (EFG 2008, 118)Leitsätze1. Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich einer Veranstaltung, die sowohl Elemente einer Betriebsveranstaltung als auch einer
BFH, Urteil vom 23.4.2009 - VI R 81/06Vorinstanz: FG Hamburg vom 10.11.2006 - 1 K 15/06 (EFG 2007, 766)Leitsätze1. Für die Frage, ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer als Arbeitnehmer i. S. von § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LStDV zu beurteilen ist, ist
Der BFH hat durch Urteil vom 23.4.2009 – VI R 81/06 – entschieden: Zum Arbeitslohn zählt auch die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zur Privatnutzung – und zwar auch dann, wenn es
BFH, Urteil vom 21.4.2009 - II R 26/07Vorinstanz: FG Münster vom 19.4.2007 - 3 K 3249/04 Erb (EFG 2007, 1705)Leitsätze1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen
Der BFH hat durch Urteil vom 21.4.2008 – II R 26/07 – entschieden: Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten
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