BFH: Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern gemeinschaftsrechtskonform
Durch Urteil vom 24.6.2009 – X R 57/06 – hat der BFH entschieden, dass die europäischen Grundfreiheiten nicht dadurch verletzt werden, dass die Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers nur beschränkt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland die entsprechenden Altersrentenvollständig besteuert.Denn die Beiträge zu in- und ausländischen Sozialversicherungen werden in Deutschland gleich besteuert. Die drohende Doppelbesteuerung beruhe auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte. Es bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsrechte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend aufzuteilen, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eineDoppelbesteuerung ausgeschlossen ist.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-1891-2